Rz. 25

Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BEEG anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Abs. 5 Satz 2 VVG Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Abs. 1 BEEG bezieht. Mit anderen Worten gelten die Bezugsmonate des Basiselterngelds – soweit sie mit den Leistungszeiträumen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BEEG oder nach § 192 Abs. 5 Satz 2 VVG deckungsgleich sind – kraft gesetzlicher Fiktion als durch diesen Elternteil verbraucht.[1] Die Fiktion erfasst jeweils den gesamten Lebensmonat des Kindes, selbst wenn die anzurechnende Leistung nur für einen Tag des streitgegenständlichen Bezugsmonats gewährt wird.[2] Hauptfall in der Praxis stellt das Mutterschaftsgeld dar (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a BEEG), das grds. für die ersten 8 Wochen nach der Geburt zusteht. Die Einführung des § 192 Abs. 5 Satz 2 VVG durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) vom 4.4.2017 stellt privatversicherte Frauen gegenüber gesetzlich versicherten Frauen gleich. Wie bei Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und Anspruch auf Mutterschaftsleistungen haben, gelten bei privatversicherten Frauen die Monate, in denen ihnen gem. § 192 Abs. 5 Satz 2 VVG die Zahlung von Krankentagegeld zusteht, als Basiselterngeldmonate.[3]

 

Rz. 26

Die Regelung ist weder im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG zu beanstanden. Zwar können finanzielle Anreize die Entscheidung der Eltern zur konkreten Ausübung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Erziehungsverantwortung beeinflussen; der Gesetzgeber übt durch die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 3 "jedoch weder einen unmittelbaren noch einen mittelbaren Zwang auf die Eltern aus, anstelle der persönlichen Betreuung des Kindes wieder eine elterngeldschädliche Erwerbstätigkeit auszuüben".[4]

 

Rz. 27

 
Praxis-Beispiel

F und M, die beide vor der Geburt ihres Kindes K erwerbstätig waren, beantragen Elterngeld. Da F in den ersten 8 Wochen nach Geburt des K Mutterschaftsgeld bezieht, beantragt M Elterngeld für den 1. und 2. Lebensmonat des K, F für den 3. bis 14. Lebensmonat, um einer Berücksichtigung des Mutterschaftsgeldes bei F zuvorzukommen. Erhalten F und M Elterngeld im beantragten zeitlichen Umfang?

Lösung

§ 4 Abs. 4 Satz 3 legt fest, dass Monate, in denen ein Elternteil Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BEEG bezieht, als Monate gelten, in denen dieser Basiselterngeld nach § 4a BEEG bezieht. Unabhängig vom tatsächlichen Antrag ist F daher so zu stellen, als habe sie Basiselterngeld für die ersten beiden Lebensmonate des K beantragt. F kann daher nur für 10 weitere Lebensmonate des K Elterngeld beanspruchen. Im vorliegenden Fall führt dies zu einem doppelten Anspruchsverbrauch hinsichtlich des 1. und 2. Lebensmonats des K. Basiselterngeld für F kann im Beispielsfall daher nur bis zum Ablauf des 12. Lebensmonats bewilligt werden; im Übrigen ist der Antrag abzulehnen.

 
Achtung

Für die Monate, die kraft gesetzlicher Fiktion einem Elternteil zustehen, kann kein Elterngeld Plus gewählt werden.[5]

[1] Vgl. BT-Drucks. 16/1889 S. 23; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6.5.2010, L 5 EG 8/09, juris, Rz. 16.
[3] Vgl. BT-Drucks. 18/11205 S. 83.
[5] BT-Drucks. 18/2583 S. 30.

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