Rz. 33

Betroffen von der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist zunächst die Gruppe der Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 2 BEEG und damit all jene, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Darüber hinaus zählt zum Adressatenkreis, wer die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG erfüllt, jedoch gegenüber einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen hat. Dies steht gleichwohl unter dem Vorbehalt der Vorrangigkeit europäischen Verordnungsrechts, weshalb der Norm nur geringe praktische Bedeutung beigemessen wird.[1]

 

Rz. 34

 
Hinweis

Kein Elterngeld für Bedienstete der EZB

Art. 15 des Abkommens vom 18.9.1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank schreibt Deutschland als Sitzstaat eine Gewährung von Elterngeld an Bedienstete der EZB nicht vor.[2]

[1] Vgl. KSW/von Koppenfels-Spies, § 3, Rz. 9.
[2] EuGH, Urteil v. 19.7.2012, C-62/11 [Feyerbacher], juris, Rz. 45.

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