Entscheidungsstichwort (Thema)

Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB. Art. 36. Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. Art. 13, 15 und 23. Abkommen über den Sitz der EZB. Art. 15. Anwendbarkeit der Bestimmung des deutschen Sozialrechts über die Zahlung von Elterngeld auf die Bediensteten der EZB

 

Beteiligte

Feyerbacher

Land Hessen

Florence Feyerbacher

 

Tenor

Art. 15 des Abkommens vom 18. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank in Verbindung mit Art. 36 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in seiner dem EG-Vertrag beigefügten Fassung schließt es nicht aus, dass die Bundesrepublik Deutschland eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gewährt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hessischen Landessozialgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. Februar 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Februar 2011, in dem Verfahren

Land Hessen

gegen

Florence Feyerbacher

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts und J.-C. Bonichot, des Richters A. Rosas, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter), A. Ó Caoimh, L. Bay Larsen, T. von Danwitz, E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Feyerbacher,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart und B. Eggers als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Zentralbank (EZB), vertreten durch E. Carlini und M. López Torres als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Mai 2012

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Abkommens vom 18. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank (BGBl. 1998 II S. 2745, im Folgenden: Sitzstaatabkommen), insbesondere Art. 15 dieses Abkommens, in Verbindung mit Art. 36 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ABl. 1992, C 191, S. 68) in seiner dem EG-Vertrag beigefügten Fassung (im Folgenden: Protokoll über die Satzung des ESZB und der EZB).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Feyerbacher und dem Land Hessen über die Ablehnung der Gewährung von Elterngeld.

Rechtlicher Rahmen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen

Rz. 3

Art. 13 des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1967, Nr. 152, S. 13) in seiner dem EG-Vertrag und dem EAG-Vertrag beigefügten und auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen) lautete:

„Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.”

Rz. 4

Art. 15 dieses Protokolls bestimmte:

„Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fest.”

Rz. 5

Art. 23 Abs. 1 des Protokolls sah vor:

„Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank [EZB], die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des [ESZB und der EZB] bleiben hiervon unberührt.”

Das Protokoll über die Satzung des ESZB und der EZB

Rz. 6

Art. 36 Abs. 1 und 2 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung lautete:

„36.1. Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest.

36.2 Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben.”

Das Sitzstaatabkommen

Rz. 7

Das Sitzstaatabkommen hat nach dem fünften Absatz seiner Präambel zum Zweck, „die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Zentralbank in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften festzulege...

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