Rz. 10

§ 27 Abs. 4 Satz 1 BEEG in der vom 1.3.2020 bis 31.8.2021 geltenden Fassung gewährleistete bei teilzeiterwerbstätigen Elterngeldberechtigten die Aufrechterhaltung der bisherigen Höhe des Elterngeldes im Bezugszeitraum, wenn im Zeitraum zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2021 Erwerbsersatzeinkommen (insbesondere in Form von Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I oder Entschädigung für einen Verdienstausfall nach § 56 Infektionsschutzgesetz, aber auch Krankengeld, welches ausschließlich wegen einer Erkrankung aufgrund der COVID-19-Pandemie bezogen wurde) erzielt wurde, das durch die COVID-19-Pandemie herbeigeführte Einkommensausfälle ausglich, dadurch, indem diese Entgeltersatzleistungen für die Höhe des Elterngeldes unberücksichtigt blieb. Die Norm wich somit als speziellere Regelung von den Maßgaben des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG und des § 8 Abs. 1 BEEG ab. Für die endgültige Festsetzung des Elterngeldes im Bezugszeitraum wurde allein auf die Angaben abgestellt, die bei der Beantragung des Elterngeldes (vorläufig im Sinne der Glaubhaftmachung) gemacht wurden. Damit sollte teilzeiterwerbstätigen Eltern, die zusätzlich zu ihrem Teilzeiteinkommen auf die Zahlung des Elterngeldes in der beantragten Höhe vertraut hatten, der notwendige Vertrauensschutz eingeräumt werden.[1] Der Höhe nach war dieser Vertrauensschutz nach § 27 Abs. 4 Satz 2 BEEG in der vom 1.3.2020 bis 31.8.2021 geltenden Fassung auf den Elterngeldbetrag begrenzt, der der elterngeldberechtigten Person zustünde, wenn sie keinen Einkommensausfall aufgrund der COVID-19-Pandemie hätte oder hat. Der Elterngeldbetrag blieb damit so hoch, wie er gewesen wäre, wenn die elterngeldberechtigte Person ohne die COVID-19-Pandemie planmäßig (weiter) gearbeitet hätte. Die Norm setzt auch für die Fallgestaltungen des § 27 Abs. 4 BEEG einen Kausalzusammenhang zur pandemischen Situation voraus.[2] Schwankende Einkünfte aus anderen Gründen sind daher unbeachtlich.

 

Rz. 11

Die Regelungen des § 27 Abs. 4 BEEG in der vom 1.3.2020 bis 31.8.2021 geltenden Fassung galten auch für Eltern, die nicht in systemrelevanten Berufen arbeiten[3], die aber in Folge der COVID-19-Pandemie während der Elterngeldbezugsmonate beispielsweise von Kurzarbeit oder gar Entlassungen betroffen waren und deshalb Einkommensersatzleistungen bezogen, die höher oder niedriger waren als das ursprünglich prognostizierte Teilerwerbseinkommen. Sie bewirkten die Aufrechterhaltung des Status quo.[4]

 

Rz. 12

Die Vorschrift des § 27 Abs. 4 BEEG, in der vom 1.3.2020 bis 31.8.2021 geltenden Fassung, wurde mit Art. 1 Nr. 24 Buchst. c) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021 mit Wirkung ab 1.9.2021 aufgehoben, weil ab diesem Zeitpunkt mit § 3 Abs. 1 Satz 4 BEEG eine dauerhafte (und nicht ausschließlich pandemiebedingte[5]) Regelung desselben Inhalts statuiert wurde.[6]

[1] BT-Drucks. 19/18698 S. 9; BT-Drucks. 19/24481 S. 20.
[2] Meßling in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, Corona-Gesetzgebung – Gesundheit und Soziales, 2. Aufl. 2022, § 5, Rz. 71.
[3] BT-Drucks. 19/18698 S. 9; Dau, jurisPR-SozR 12/2020, Anm. 1, unter B. IV.
[4] Meßling in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, Corona-Gesetzgebung – Gesundheit und Soziales, 2020, § 5, Rz. 53.
[5] Dau, jurisPR-SozR 23/2021, Anm. 2, unter C; Meßling in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, Corona-Gesetzgebung – Gesundheit und Soziales, 2. Aufl. 2022, § 5, Rz. 65.
[6] BT-Drucks. 19/26242 S. 19.

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