Rz. 5

Der Bund kann ein Internetportal zur elektronischen Unterstützung der Antragstellung einrichten. Träger des Portals ist der Bund. Für Einrichtung und Betrieb des Portals ist das BMFSFJ zuständig (Abs. 1 Satz 3). Die Verwaltungskompetenz der Elterngeldstellen der Länder, die das BEEG in Auftragsverwaltung ausführen, bleibt unberührt (Abs. 1 Satz 4). Kern des Abs. 1 ist die Regelung des Satzes 2, die verdeutlicht, dass das vom Bund betriebene Portal – sozusagen – Mittler für die Antragstellung an die zuständigen Elterngeldstellen der Länder ist. Da die Antragstellung selbst schon zum Verwaltungsverfahren gerechnet werden kann, für das die Länder zuständig sind, spricht die Norm von "Unterstützung" der Antragstellung. Dies soll deutlich machen, dass der Zugang über das Portal noch nicht Teil des Verwaltungsverfahrens ist.

 

Rz. 6

Über das Portal werden die Daten der Antragsteller elektronisch erfasst und zwar in den Formularen der jeweiligen Länder. Sodann hat das Portal die Funktion, die elektronisch eingegebenen Daten an die zuständige Elterngeldstelle zu übermitteln. Die technische Unterstützung beim Ausfüllen der Datenfelder umfasst formale Validierungen und Plausibilitätsprüfungen. Zudem werden mit Ausfüllhinweisen, Soforthilfen sowie einem umfangreichen Hilfebereich mit Erläuterungen zum Elterngeld in dem Internetportal weitere Unterstützungsleistungen geboten. Die sachliche Prüfung der übermittelten Daten bleibt alleine den nach § 12 BEEG zuständigen Behörden vorbehalten.

 

Rz. 7

Die elektronische Unterstützung bezieht sich auf die Antragstellung nach § 7 BEEG. Da diese an die Schriftform gebunden ist, war zu klären, wie diese Form auch bei elektronischer Antragstellung über ein Portal zu wahren ist. Der Gesetzgeber schlägt für die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. der darin enthaltenen Antragsdaten zwei mögliche Wege vor[1]:

  1. Das ausgefüllte Online-Formular wird in ein PDF-Format umgewandelt, ausgedruckt, unterschrieben und auf dem Postweg an die zuständige Behörde übersandt. Diesen Weg erfüllt die Schriftform ganz klassisch, stellt aber einen Medienbruch dar. Zwar erfolgt die Erfassung elektronisch, danach wird der Antrag aber in ein analoges Verfahren überführt.
  2. Alternativ soll nach Schaffung der technischen Möglichkeiten den Nutzerinnen und Nutzern des Internetportals die Möglichkeit offenstehen, ihre Daten aus dem Online-Formular direkt elektronisch (im XML-Format) in das Fachverfahren der jeweils zuständigen Elterngeldstelle zu übermitteln. Dazu muss das Fachverfahren des jeweiligen Bundeslandes per Schnittstelle mit dem Internetportal verbunden sein. Die Umsetzung und Freischaltung der Schnittstellen in den beteiligten Ländern erfolgt derzeit schrittweise. Die Anbindung der Länder ist bisher erst zum Teil erfolgt.[2]

    Dieser Weg ermöglicht perspektivisch die medienbruchfreie elektronische Unterstützung der Antragstellung. Das Schriftformerfordernis, das für den Antrag nach § 7 BEEG besteht, wird in diesem Falle durch Schriftformersetzung nach Maßgabe des § 36a Abs. 2 SGB I erfüllt.[3]

 

Rz. 8

Das System bietet den Nutzerinnen und Nutzern die Möglichkeit, sich mit einem Benutzerkonto zu registrieren und damit am System anzumelden. Die Registrierung ist unter Pseudonym und mit einer einfachen E-Mail-Adresse möglich. Die Registrierung ist Voraussetzung für die Nutzung der Anwendung, da dadurch die Möglichkeit gegeben ist, die Antragsbearbeitung zu unterbrechen und zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der gegebenen Löschfristen fortzuführen. Das gewählte Pseudonym sowie die E-Mail-Adresse sind nicht Teil der Daten, die an die Elterngeldstellen übermittelt werden. Sie dienen lediglich der Nutzung des Portals. Benutzerkonten werden 3 Werktage nach Antragsabschluss automatisiert gelöscht. Benutzer können ihre Benutzerkonten auf dem Portal auch eigenständig löschen. Das Konto wird in diesem Fall unmittelbar gelöscht. Die Löschung der Nutzerdaten erfolgt in sämtlichen Speichersystemen dauerhaft und kann danach nicht wiederhergestellt werden.[4]

Damit setzt das BMFSFJ technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz um, wie sie durch Art. 32 der DSGVO verlangt werden. Eine Unterstützung der Antragsteller nach dem Verwaltungsverfahren ist nicht vorgesehen. So ist das Portal des BMFSFJ nicht darauf angelegt, die Bekanntgabe des Elterngeldbescheids mittels Abruf aus dem Portal (vgl. § 37 Abs. 2a SGB X)[5] zu ermöglichen. Diese Möglichkeit ist aber als "nachgehende Unterstützung" wünschenswert. Dass die Länder hierfür eigene Portale bereitstellen, ist nicht zu erwarten, weil sonst darüber auch die Antragstellung abgewickelt werden könnte. Hier ist de lege ferenda an eine Ausweitung der bestehenden Möglichkeiten in der Weise zu denken, dass auch die Entscheidung der Elterngeldstelle über das Portal abgerufen werden kann.

[1] Vgl. BT-Drucks. 19/4676 S. 340.
[2] Vgl. Rz. 4.
[3] Vgl. BT-Drucks. 19/4674 S. 340.
[4] Vgl. BT-Drucks. 19/4674 S. 340 f.
[5] Dazu Mutschler, KassKomm, SGB X, § 37, Rn. 20 ...

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