Rz. 2

§ 24b beschreibt die Unterstützungsmöglichkeit der Antragsteller durch ein bundesweites Internetportal und stellt klar, dass die Aufgaben und Befugnisse der nach § 12 BEEG zuständigen Stellen (Beratung, Bearbeitung von Anträgen) davon unberührt bleiben. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat bereits ein bundesweit einheitliches Portal bereitgestellt, über das Anspruchsberechtigte Antragsformulare mit landesspezifischen Datenfeldern ausfüllen und die entsprechenden Daten an die jeweils zuständige Behörde übermitteln können. Eine sachliche Prüfung der Daten wird nicht vorgenommen, sondern bleibt allein den zuständigen Behörden vorbehalten.[1]

 

Rz. 3

Die einzelnen Regelungen der Norm haben folgende Zwecke: Abs. 1 weist dem BMFSFJ die Zuständigkeit für die Einrichtung und Betreibung des bundesweiten Internetportals zur elektronischen Unterstützung bei der Antragstellung von Elterngeld zu.

Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass das BMFSFJ für das Internetportal auch datenschutzrechtlich verantwortlich ist. Mit der Regelung wird von der Öffnungsklausel in Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO-EU) Gebrauch gemacht.

Abs. 2 Satz 2 schafft einen Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Nutzerinnen und Nutzern zu Zwecken der elektronischen Unterstützung der Antragstellung. Mit Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer darf das für das Portal zuständige BMFSFJ die zur Beantragung von Elterngeld erforderlichen personenbezogenen Daten sowie die statistischen Erhebungsmerkmale gemäß § 22 BEEG zu Zwecken der elektronischen Unterstützung der Antragstellung verarbeiten.[2]

 

Rz. 4

Das BMFSFJ ist inzwischen mit der Internetadresse "familienportal.de" online. Dort wird für einzelne Bundesländer bereits eine digitale Antragstellung ermöglicht, konkret für Anträge in den Ländern:

  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hamburg
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Rheinland-Pfalz
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

Für die übrigen Bundesländer sind deren digitale Möglichkeiten zum Abruf von Antragsunterlagen verlinkt. Die Webseite "elterngeld.de" ist dagegen ein privates Angebot, das keine Antragstellung ermöglicht.

[1] BT-Drucks. 19/4676 S. 340.
[2] Vgl. zum Ganzen: BT-Drucks. 19/4676 S. 340.

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