Rz. 4

§ 20 Abs. 1 Satz 2 enthält eine Sonderregelung für die Dauer von Berufsbildungsverhältnissen, die von einer Elternzeit des Beschäftigten betroffen werden. Da hier durch die von der Elternzeit verursachte Unterbrechung der Aus- oder Fortbildungszweck gefährdet ist, tritt nach § 20 Abs. 1 Satz 2 eine automatische Verlängerung der entsprechenden Rechtsverhältnisse ein.[1] Der Auffassung, dass der Auszubildende nur einen Rechtsanspruch auf die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses habe[2], ist nicht zu folgen. Der im Gesetz verwendete Begriff der "Berufsbildungszeit" betrifft nicht nur die vertraglich zu regelnde Dauer des Ausbildungsverhältnisses, sondern auch die öffentlich-rechtliche Frage der vorgeschriebenen Mindestdauer. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, es in die Disposition des Auszubildenden zu stellen, ob die Dauer der Elternzeit verlängernd angerechnet wird. Seit 1.9.2021 ist im Gesetz klargestellt, dass im Falle einer Berufsausbildung in Teilzeit nach § 7a BBiG oder § 27b HandWO die Anrechnung der Elternzeit auf die Dauer der Berufsausbildung nicht erfolgt. Das findet seine Begründung darin, dass sich in diesem Fall nach § 7a BBiG die Berufsausbildung von Gesetzes wegen verlängert. Nach § 7a Abs. 2 BBiG verlängert sich die Dauer der Teilzeitberufsausbildung entsprechend der Teilzeitvereinbarung, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden. Nach § 7a Abs. 3 BBiG verlängert sich auf Verlangen der Auszubildenden die Ausbildungsdauer auch über die Höchstdauer nach § 7a Abs. 2 Satz 1 BBiG hinaus bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung.

Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit, dass die Auszubildenden ihren Rechtsanspruch nach § 15 Abs. 7 BEEG auf Fortsetzung der Berufsausbildung in Teilzeit geltend machen.[3] Da Auszubildende nach § 20 Abs. 1 Satz 1 als Arbeitnehmer gelten, steht ihnen auch diese Möglichkeit offen. Die Ausbildung in Teilzeit richtet sich dann aber in ihrer Ausgestaltung nach der Sondervorschrift des § 7a BBiG bzw. § 27b HandwO. Auch für Auszubildende nach dem PflBG besteht diese Möglichkeit, da eine solche Ausbildung ebenfalls in Teilzeit möglich ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PflBG).

[1] Brose/Weth/Volk/Schneider, 9. Aufl. 2020, § 20 BEEG, Rz. 3.
[2] ErfK/Müller-Glöge, 24. Aufl. 2024, § 20 BEEG, Rz 1.
[3] Neumann/Fenski, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 20 BEEG, Rz. 2.

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