Rz. 13

Nr. 5 sanktioniert solche Antragsteller oder Leistungsbezieher, die entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I Beweismittel, insbesondere Beweisurkunden, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen. Zwar hat der Leistungsträger den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dies schließt aber nicht aus, dass er zur Erfüllung seiner Aufgaben auf die bei dem Antragsteller oder Leistungsbezieher vorliegenden Beweismittel zugreift. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich nur auf Beweismittel, die für die Entscheidung über den Anspruch nach dem BEEG erheblich sind. Ähnlich wie bei der Mitteilungspflicht hat der am Verfahren Beteiligte die Beweismittel nicht nur auf Verlangen vorzulegen, sondern von sich aus zu "bezeichnen". Der Behörde gegenüber ist also z. B. auf das Vorliegen oder die Bekanntgabe von (neuen) Steuerbescheiden, Entgeltabrechnungen und anderen Einkommensnachweisen hinzuweisen. Auch dieser Bußgeldtatbestand nimmt auf § 8 Abs. 1a BEEG Bezug, d. h. dass die Nichterfüllung oder Verletzung der Mitwirkungspflichten in Bezug auf die Einkommensgrenzen nach § 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG sanktioniert werden kann. Auch bezüglich der Arbeitszeitgrenzen als Voraussetzung für den Bezug des Partnerschaftsbonus besteht für beide Bezieher die Pflicht, Änderungen, die den Anspruch betreffen, mitzuteilen.

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