Rz. 11

Das unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsverbot gilt – ähnlich wie nach § 10 BEEG – nicht nur für das Elterngeld, sondern auch für jeweils vergleichbare Leistungen der Länder.[1] Einer Regelung zur Berücksichtigung bei Ermessensleistungen (wie z. B. § 10 Abs. 2 BEEG) bedurfte es hier nicht, da Ermessensleistungen dem Unterhaltsrecht fremd sind. Anders als § 10 BEEG erwähnt § 11 Satz 1 aber die nach § 3 BEEG auf das Elterngeld anzurechnenden Leistungen nicht. Der Schutzbereich der Vorschrift ist daher enger. Er erstreckt sich nicht auf die Leistungen, die dem Elterngeld vorgehen (z. B. Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss).

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