Rz. 25

Für die Zeit des Übergangs nach Einführung des § 10 Abs. 5 BEEG zum 1.1.2011 stellten sich verfahrensrechtliche Fragen zur Berücksichtigung von Mindestelterngeld bei schon bewilligten Leistungen. Diese Fragen haben sich durch Zeitablauf erledigt.[1] Anspruchsberechtigten sind Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, dem § 6a BKGG und dem AsylbLG schon unter Anrechnung des Elterngelds usw. zu bewilligen. Waren solche Sozialleistungen vor dem 1.1.2011 bereits durch Verwaltungsakt bewilligt, können sie nur abgesenkt werden, wenn der Bewilligungsbescheid nach Anhörung aufgehoben und die Sozialleistung neu berechnet wird.

[1] Vgl. Vorauflage § 10, Rn. 25 f.

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