Rz. 82

Daneben wird Elterngeld nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 demjenigen gewährt, der ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat.[1]

 
Achtung

Eheähnliche Gemeinschaft wird von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nicht erfasst

§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nimmt explizit auf Ehe Bezug. Demzufolge wird die eheähnliche Gemeinschaft von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nicht erfasst. Dies begegnet im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bedenken, da sich das Gesetz mit dem Erfordernis einer rechtlich verfestigten Familienbeziehung[2] auf einen sachlichen Grund stützt, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.[3] Grundsätzlich haben Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft jedoch einen Anspruch auf Elterngeld nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.[4]

 

Rz. 83

Das Stiefkind, dessen Aufnahme in den Haushalt durch den Antragsteller § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 vorsieht, kann aus einer früheren unehelichen Verbindung des anderen Teils oder dessen Ehe mit einem Dritten stammen. Ebenfalls ist denkbar, dass das Kind zwar zu einem Zeitpunkt geboren wird, zu dem bereits eine eheliche Verbindung zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau besteht, es sich beim Antragsteller aber gleichwohl kraft rechtskräftiger Feststellung (§ 1599 Abs. 1 BGB) nicht um den Vater des Kindes handelt. Nach erfolgter Aufnahme in den Haushalt ist unerheblich, ob die Ehe mit dem leiblichen Elternteil fortbesteht.

[1] Zum Begriff der Haushaltsaufnahme s. Rz. 77.
[2] BT-Drucks. 16/1889 S. 19.
[3] So auch Brose/Weth/Volk/Brose, § 1, Rz. 116.
[4] BT-Drucks. 16/1889 S. 19.

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