Die für die Betriebsratswahl erforderlichen Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Unter die Kostentragungspflicht fallen alle Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl und damit für den gesamten Sachaufwand für die Betriebsratswahl. Der Arbeitgeber hat die Kosten für die Beschaffung von Wählerlisten, Stimmzetteln, Wahlurnen, Vordrucken, Portokosten bei Briefwahl, Kosten für erforderliche Reisen des Wahlvorstandes sowie einschlägigen Gesetzestexten und einer Kommentierung der Wahlvorschriften zu tragen. Mit der Ermöglichung von Sitzungen des Wahlvorstands per Video- oder Telefonkonferenz (§ 1 Abs. 4 WO BetrVG) könnte die Frage auftauchen, ob Präsenzsitzungen erforderlich sind und folglich etwaige dadurch entstehenden Kosten vom Arbeitgeber zu tragen sind. Diese Frage ist in der Wahlordnung ausdrücklich beantwortet: Die Möglichkeit, an einer Sitzung per Video oder Telefon teilzunehmen, berechtigt den Arbeitgeber nicht, die Anwesenheit in der Sitzung als nicht erforderlich zu betrachten (§ 1 Abs. 5 WO BetrVG). Etwaige Kosten der Anfahrt oder Teilnahme sind also erstattungsfähig, wenn die Sitzung als solche erforderlich war. Nicht geregelt wurde allerdings die entgegengesetzte Frage: Welche Kosten dürfen als erforderlich betrachtet werden, um den Mitgliedern eines Wahlvorstands die Teilnahme per Video oder Telefon zu ermöglichen? Angesichts der recht kurzen Amtszeit eines Wahlvorstands dürfte es regelmäßig nicht mehr erforderlich sein, dass der Arbeitgeber eigens für Video- oder Telefonkonferenzen des Wahlvorstands Hard- oder Software anschafft. Wenn der Verordnungsgeber das gewollt hätte, hätte es nahegelegen, auch diesen Fall in § 1 Abs. 5 WO BetrVG zu regeln. In diesem Sinne dürfte auch der letzte Satz zu der einschlägigen Begründung des Regierungsentwurfes zu verstehen sein: "Die entstehenden Kosten für die Teilnahme an einer Sitzung des Wahlvorstands müssen nach wie vor verhältnismäßig sein."

Unter die Kostentragungspflicht fallen auch persönliche Aufwendungen wie Teilnahmen an erforderlichen Schulungsveranstaltungen und Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts bei Rechtstreitigkeiten – auch die Kosten des Rechtsanwalts, den der Wahlvorstand mandatiert; über die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen sollte der Wahlvorstand allerdings zuvor eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen. Der Arbeitgeber hat sogar die erforderlichen außergerichtlichen Kosten zu tragen, die einer Gewerkschaft durch Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Beschlussverfahren zur gerichtlichen Bestellung des Wahlvorstandes entstanden sind.

Überflüssige Kosten sind z. B. Schulungskosten für Wahlvorstandsmitglieder mit bereits ausreichenden Kenntnissen über die Wahlvorschriften oder Kosten, die durch eine Ergänzung der Vorschlagslisten um Lichtbilder der Kandidaten entstehen.

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