Das zweistufige vereinfachte Wahlverfahren findet nur Anwendung, wenn entweder mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder aber eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Betriebsratswahl initiieren (§ 14a Abs. 1 und 3 BetrVG, § 28 Abs. 1 Satz 1 WO BetrVG). Die Wahlordnung regelt dieses Verfahren in den §§ 28 bis 35 ausführlich und das einstufige vereinfachte Wahlverfahren in § 36 WO BetrVG nur ergänzend. Damit suggeriert sie, das 2-stufige vereinfachte Wahlverfahren sei der Normalfall. Schon die Aufzählung des Anwendungsbereichs (oben 6.2) zeigt aber, dass das einstufige vereinfachte Wahlverfahren der Normalfall in der betrieblichen Praxis ist.

Das zweistufige vereinfachte Wahlverfahren ist gekennzeichnet durch 2 Wahlversammlungen, in denen die Betriebsratswahl ganz überwiegend vorbereitet und durchgeführt wird.

Das Verfahren wird in der betrieblichen Praxis große Schwierigkeiten bereiten, wenn es nicht von externen Beratern begleitet wird. Dies liegt in der großen Verdichtung des Verfahrens, die wesentliche Teile in der ersten Wahlversammlung zusammenballt. In dieser Versammlung müssen die Verantwortlichen größte Sorgfalt walten lassen, soll nicht gleich eine ganze Reihe von Gründen für die Wahlanfechtung gelegt werden.

6.3.1 Die Vorbereitung der vereinfachten 2-stufigen Wahl

Einladung zur ersten Wahlversammlung

Die Betriebsratswahl wird im 2-stufigen vereinfachten Wahlverfahren durch eine Einladung zur (ersten) Wahlversammlung in Gang gesetzt.

Einladen können (mindestens) 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft (§ 17a, § 16 Abs. 3 BetrVG, § 28 Abs. 1 Satz 1 WO BetrVG). Im Betrieb vertreten ist eine Gewerkschaft, wenn mindestens ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei ihr organisiert ist. Nicht gezählt werden Mitglieder, die die Gewerkschaft aufgenommen hat, obwohl die satzungsgemäßen Aufnahmevoraussetzungen offenkundig nicht vorgelegen haben.

Die Einladenden werden von der Wahlordnung als "einladende Stelle" bezeichnet (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WO BetrVG). Laden Arbeitnehmer ein, bilden sie gemeinsam die "einladende Stelle". Die "einladende Stelle" und ihre Position ist im Gesetz nicht weiter geregelt. Ihr kommt daher jedenfalls keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Sie kann keine Verträge schließen oder andere Rechtsgeschäfte tätigen. Die aktive Rolle ist nach Aushang der Einladung zur ersten Wahlversammlung sehr begrenzt. Sie kann nur noch eigene Wahlvorschläge unterbreiten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WO BetrVG) und wird im Zweifel die erste Wahlversammlung leiten, bis ein Versammlungsleiter bestellt und dann der Wahlvorstand gewählt wurde. Sollen ihr gegenüber Erklärungen abgegeben werden, genügt es jedenfalls, wenn die Erklärung einem zur Wahlversammlung einladenden Wahlberechtigten gegenüber abgegeben wird. Insofern kann nichts strengeres gelten als gegenüber dem Betriebsrat (s. § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Lädt eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft ein, ist sie die einladende Stelle, nicht die handelnden Gewerkschaftsbeauftragten oder -mitarbeiter.

Die Einladung muss folgende Hinweise enthalten (§ 28 Abs. 1 Satz 5 WO BetrVG):

  1. Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands (Buchst. a),
  2. Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden (Buchst. b),
  3. Wahlvorschläge der Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsrats müssen mindestens von 2 Wahlberechtigten unterzeichnet sein (sog. Stützunterschriften); in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 Wahlberechtigten bedarf es keiner solcher Stützunterschriften (Buchst. c),
  4. Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats, die erst in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden, bedürfen nicht der Schriftform (Buchst. d).

Die Einladung muss an geeigneten Stellen im Betrieb ausgehängt werden (§ 28 Abs. 1 Satz 3 WO BetrVG). Geeignet sind Stellen, an denen zu erwarten ist, dass alle Arbeitnehmer regelmäßig – werktäglich – Bekanntmachungen zur Kenntnis nehmen. Der Aushang kann durch eine Bekanntmachung über die im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechniken ergänzt werden (§ 28 Abs. 1 Satz 4 WO BetrVG). Es ist auch möglich, ausschließlich über diese Kommunikationstechnik einzuladen; dann muss aber sichergestellt sein, dass alle Arbeitnehmer von der Einladung Kenntnis erlangen können, und es muss sichergestellt sein, dass Änderungen der Bekanntmachung nur von der einladenden Stelle vorgenommen werden können (§ 28 Abs. 1 Satz 4 BetrVG i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 4 WO BetrVG).

Das zweistufige vereinfachte Wahlverfahren findet nur statt, wenn noch kein Betriebsrat besteht. Damit kann das Wahlverfahren jederzeit initiiert werden.

Die Einladung muss aber rechtzeitig bekannt gemacht werden. Dazu muss die Einladung mindestens sieben Tage vor dem Tag der Wahlversammlung bekannt gemacht werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WO BetrVG). Die Frist wird bei einer Bekanntmachung durch Aushang ab dem Tag des Aushangs nach § 41 WO BetrVG, §§ 186 ff. BGB berechnet, bei Bekanntmachung durch EDV ab Zugang bei a...

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