Für Betriebe in der Größe von in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern sieht § 14a BetrVG ein sogenanntes vereinfachtes Wahlverfahren zwingend vor. Wer auch immer die Wahl einleitet (bestehender Betriebsrat, Gesamt-, Konzernbetriebsrat, Arbeitnehmer, Gewerkschaft oder Arbeitsgericht), sollte wegen der schon von Anfang an bestehenden Unterschiede zum regulären Wahlverfahren klären, welches Wahlverfahren einzuhalten ist. In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber vereinbaren, dass die Betriebsratswahl in dem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden soll (§ 14a Abs. 5 BetrVG).

Das vereinfachte Wahlverfahren wird in zwei Versionen durchgeführt. Welche einschlägig ist, hängt von der Art der Einleitung ab:

  1. Wird die Betriebsratswahl über die Bestellung des Wahlvorstands durch den (amtierenden) Betriebsrat, durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder durch das Arbeitsgericht eingeleitet, findet das einstufige vereinfachte Wahlverfahren Anwendung (§ 14a Abs. 3 BetrVG). Das einstufige Verfahren ist ferner einschlägig, wenn Wahlvorstand und Arbeitgeber dies in Betrieben mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern vereinbaren (§ 37 WO BetrVG). Das einstufige Wahlverfahren wird der Normalfall sein.
  2. Wird die Betriebsratswahl dadurch eingeleitet, dass mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Wahlversammlung einladen, findet das zweistufige vereinfachte Wahlverfahren Anwendung (§ 14a Abs. 1 BetrVG, § 17 Abs. 2 und 3 BetrVG). Dieses Verfahren greift nur ein, wenn im Betrieb weder ein Betriebsrat besteht noch ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat zuständig ist. Das zweistufige Verfahren kommt also grundsätzlich nur bei der erstmaligen Wahl des Betriebsrats zur Anwendung und dann auch nur, wenn Gesamt- oder Konzernbetriebsrat nicht bestehen oder nicht in angemessener Zeit tätig werden.

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