Rz. 10

Durch das Betriebsverfassungs-Reformgesetz ist die Grenze der Betriebsgröße von 1000 auf 500 Arbeitnehmer gesenkt worden.[1] Liegt die Betriebsgröße unterhalb der Grenze, steht das Initiativrecht über die Einführung einer Richtlinie allein dem Arbeitgeber zu. Dies hat zur Konsequenz, dass der Arbeitgeber – sofern er mit dem Betriebsrat über den Inhalt der in Aussicht genommenen Richtlinie in Streit geraten sollte – selbst noch im Einigungsstellenverfahren seinen Antrag zurückziehen kann. Zudem ist er wegen des freiwilligen Charakters einer über eine solche Richtlinie geschlossenen Betriebsvereinbarung berechtigt, diese jederzeit zu kündigen.[2] Ein einheitliches Initiativrecht des Gesamtbetriebsrats zur erzwingbaren Aufstellung von Auswahlrichtlinien gemäß § 95 Abs. 2 BetrVG für die vom Arbeitgeber betriebenen, mehreren Standorten ist im Übrigen nicht anerkannt, wenn in den einzelnen Standorten jeweils nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt werden und eine Zusammenrechnung aller Arbeitnehmer in den drei Standorten aus Rechtsgründen nicht möglich ist (LAG München, Beschluss v. 5.5.2010, 11 TaBV 93/09[3]).

 

Rz. 11

In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Abs. 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen sowie sozialen Gesichtspunkten verlangen (§ 95 Abs. 2 BetrVG). Kommt in diesem Fall eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande, entscheidet wiederum die Einigungsstelle. Sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat sind berechtigt, die Einigungsstelle anzurufen.

[1] Vgl. hierzu oben Rz. 2.
[2] Fitting, § 95 Rz. 15.
[3] AE 2010, 180.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge