Rz. 6

Im Rahmen des § 95 Abs. 1 BetrVG sind dem Inhalt einer Auswahlrichtlinie unter Berücksichtigung der allgemeinen Begriffsbestimmung keine wesentlichen Grenzen gesetzt. Im juristischen Schrifttum wird allenfalls die – im Ergebnis indes allein akademische – Frage erörtert, ob dem Arbeitgeber durch die Auswahlrichtlinie ein Ermessensspielraum für die von ihm in Aussicht genommene personelle Einzelmaßnahme verbleiben muss oder die Reduzierung des Auswahlermessens auf Null dem Richtliniencharakter zuwiderläuft. Die gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 BetrVG erzwingbare Richtlinie wird hinsichtlich der bei der Durchführung von Einstellungen, Versetzungen oder Umgruppierungen zu berücksichtigenden Auswahlgesichtspunkte dahin präzisiert, dass sie sich auf die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen sowie sozialen Gesichtspunkte erstrecken sollen (BAG, Beschluss v. 31.3.2005, 1 ABR 22/04[1]). Grundsätzlich steht dem Arbeitgeber insbesondere bei Einstellungen und Versetzungen ein weiter Ermessensspielraum zu, der aufgrund der Richtlinie gebunden wird, die sich wiederum an den Grundsätzen von Recht und Billigkeit (§ 75 BetrVG) zu orientieren hat. Im Einzelfall kann das Ermessen im Rahmen eines vereinbarten Punktesystems auch durchaus auf Null reduziert werden. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber auch Auswahlrichtlinien für die Einstellung von Leiharbeitnehmern in bestimmten Regelungsgrenzen verlangen. Die Richtlinie darf sich auf die Festlegung der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen sowie der sozialen Gesichtspunkte erstrecken.[2] Die Grenze für den Inhalt einer Auswahlrichtlinie ist aber regelmäßig überschritten, wenn dem Arbeitgeber kein Ermessensspielraum verbleibt.

[1] BB 2006, 784.
[2] Gussen, NZA 2011, 830.

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