Rz. 15

Die Unterrichtung des Betriebsrats ist streng zu unterscheiden von der rechtzeitigen Beratung, die sich – ebenfalls als Teil der Planung – unmittelbar an die Unterrichtung anschließt. Aus der Forderung nach rechtzeitiger Unterrichtung ist abzuleiten, dass dem Betriebsrat hinreichend Gelegenheit zu geben ist, die erhaltenen Informationen zu studieren und etwaige Gegenvorschläge und Bedenken rechtzeitig artikulieren zu können (LAG Frankfurt, Beschluss v. 3.11.1992, 5 TaBV 27/92[1]). Die Beratung erfolgt daher nicht mehr rechtzeitig, wenn innerhalb des Betriebs die zuständigen Gremien bereits eine Entscheidung über die Durchführung bestimmter Maßnahmen getroffen haben, die durch die Bedenken des Betriebsrats wieder in Zweifel gezogen würde.

 
Hinweis

Der Arbeitgeber genügt also seinen sich aus § 90 BetrVG ergebenden Pflichten nicht, wenn er den Betriebsrat zwar über Veränderungen der Produktionsstätte in Kenntnis setzt, dies aber erst zu einem Zeitpunkt tut, zu dem der Betriebsrat keine realistische Chance mehr hat, in irgendeiner Weise durch Anregungen und/oder Einwände Einfluss auf die Planung zu nehmen.

 

Rz. 16

Im Rahmen der Beratung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind sämtliche Aspekte zu erörtern, die sich aus den geplanten Maßnahmen und den Auswirkungen für die Arbeitnehmerschaft hieraus ergeben. Hierzu zählen

  • Fragen der Beschäftigungspolitik des Unternehmens,
  • Auswirkungen der Maßnahme auf Arbeitszeit, Arbeitsplätze, Art und Anforderungen der Arbeit (Automatisierung, Arbeitstempo, Einzel- oder Gruppenarbeit), die Arbeitsentgelte und die Personalplanung,
  • Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes.[2]

§ 90 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nennt die Auswirkungen einer Maßnahme auf die Art der Arbeit und die Anforderungen an die Arbeitnehmer als vorrangigen Beratungsgegenstand. Diese Begriffe sind daher weit auszulegen und werden definiert als die Festlegung bzw. Abgrenzung der Arbeitsaufgabe des einzelnen Arbeitnehmers als auch die sonstigen Auswirkungen von Arbeitsmethoden und -verfahren, die der Arbeitnehmer anzuwenden hat oder denen er unterworfen ist, einschließlich der verwendeten Arbeitsmittel und -stoffe.[3]

 

Rz. 17

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Vorschläge des Betriebsrats umzusetzen, besteht nicht. Letztlich bleibt der Arbeitgeber in seiner Entscheidung frei, soweit er sich im Rahmen der Arbeitsschutzgesetze bewegt. Der Betriebsrat kann daher die Berücksichtigung seiner Vorschläge nicht einfordern. Ebenso wenig kann er die Umsetzung einer in § 90 BetrVG aufgeführten Maßnahme verhindern. Ihm stehen lediglich die in § 91 BetrVG aufgeführten Rechte zu, nach denen er entweder angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung fordern kann.[4]

[1] BB 1993, 1948.
[2] Vgl. Fitting, Rz. 29 ff.
[3] Fitting, § 90 Rz. 29 ff.
[4] Vgl. hierzu im Einzelnen die Kommentierung zu § 91 BetrVG.

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