Rz. 3

Das Recht des Betriebsrats gem. § 90 BetrVG auf Unterrichtung und Beratung bei Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung, des Arbeitsverfahrens und der Arbeitsabläufe besteht bereits im Planungsstadium. Hierunter ist der Zeitraum bis zum Ziel der Planung, nämlich der Fertigstellung des Plans zu verstehen. Die Unterrichtung i. S. d. Vorschrift erfolgt also nicht erst über die bereits beschlossene bzw. geplante Maßnahme wie z. B. in § 111 BetrVG. Hierdurch sollen durch die frühzeitige Mitwirkung des Betriebsrats bei derartigen Maßnahmen negative Folgen für die Arbeitnehmer möglichst frühzeitig ausgeschlossen oder zumindest begrenzt werden können, indem den Belegschaftsvertretern hinreichend Gelegenheit gegeben wird, Vorschläge und Einwände in die Planung mit einzubringen.

 

Rz. 4

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat allerdings nur dann zu beteiligen, wenn ein Vorhaben tatsächlich umgesetzt werden soll. Demzufolge hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat z. B. Berichte über Rationalisierungsmöglichkeiten und Möglichkeiten einer Personalreduzierung nur und erst dann vorzulegen, wenn seine Überlegungen das Stadium der Planung erreicht haben (BAG, Beschluss v. 27.6.1989, 1 ABR 19/88[1]). Unter Planung ist in diesem Zusammenhang die gedankliche Vorwegnahme eines bestimmten Ziels und dessen Verwirklichung zu verstehen, die auf die Erreichung des gewünschten Erfolges nach Maßgabe der vorher festgelegten Kriterien gerichtet ist.[2] Das von "Planungen" ausgelöste Unterrichtungsrecht des Betriebsrats und die auf "erforderliche" Unterlagen bezogene Vorlageverpflichtung des Arbeitgebers knüpfen dabei an die rationale, gedankliche Vorwegnahme von künftigen Handlungsschritten, die zur Erreichung eines Ziels notwendig scheinen. Die bloße Eruierung von Handlungsbedarfen, die Vorhaben auslösen (können), jedoch nicht selbst das Vorhaben (bereits) planen, fallen nicht hierunter.[3] Da Maßnahmen, die insbesondere die Arbeitsbedingungen, das Arbeitsverfahren und die Arbeitsumgebung betreffen, unterrichtungspflichtig sind, kommt dem Betriebsrat damit letztlich ein Beteiligungsrecht bezüglich der Ausgestaltung einzelner Arbeitsplätze und zugleich auf Ausschaltung schädigender Einflüsse aus der Arbeitsumgebung zu.

[1] NZA 1989, 929.
[2] GK-BetrVG/Wiese, § 90 Rz. 4.

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