Rz. 217

Gelangen Arbeitgeber und Betriebsrat über eine nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Angelegenheit zu keinem Einvernehmen, so kann gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle eingeschaltet werden. Jede Seite der Verhandlungen kann die Einigungsstelle anrufen, deren Spruch ersetzt dann die nicht zustande gekommene Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (zum Einigungsstellenverfahren insgesamt siehe § 76 BetrVG).

Die Einigungsstelle ist zuständig, wenn das entsprechende Mitbestimmungsrecht besteht. Der Bestand des Mitbestimmungsrechts ist damit Vorfrage für das Arbeitsgericht.

Die Einigungsstelle wird nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt sind sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat (zum Einigungsstellenverfahren insgesamt siehe § 76 BetrVG).

Ein Spruch der Einigungsstelle hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung (dazu s. Kommentierung zu § 77 BetrVG im Detail).

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