Rz. 31

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG soll der Betriebsrat die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb fördern. Ob der Betriebsrat darauf beschränkt ist, (lediglich) die Beschäftigung bereits eingestellter Arbeitnehmer zu fördern, oder ob er gerade auch auf die Einstellung solcher Personen hinwirken soll, ist streitig.[1]

Die Vorschrift ergänzt § 75 Abs. 1 Satz. 2 BetrVG, wonach der Betriebsrat die Pflicht hat, darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden. Zur Förderungspflicht im Hinblick auf die Berufsbildung der älteren Arbeitnehmer vgl. § 96 Abs. 2 BetrVG. Seit Inkrafttreten des AGG muss allerdings auch darauf geachtet werden, dass etwaige Fördermaßnahmen nicht eine ungerechtfertigte Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer darstellen.[2] Etwaige Rechtfertigungen ergeben sich aus den §§ 5, 10 AGG.

[1] Bejahend Fitting, 31. Aufl. 2022, § 80 Rz. 31; vgl. dazu auch oben Rz. 27.

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