Rz. 1

§ 77 ist die zentrale Vorschrift für die Regelungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. In Abs. 1 wird klargestellt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich die alleinige Zuständigkeit für die Durchführung von Betriebsvereinbarungen hat und der Betriebsrat nicht in die Führung des Betriebs eingreifen darf. In den Abs. 2 bis 6 werden nähere Regelungen über das Zustandekommen, den Inhalt, die Rechtswirkungen und die Beendigung von Betriebsvereinbarungen getroffen. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Abs. 3, in dem der Vorrang tarifvertraglicher Regelungen enthalten ist und der die Regelungsbefugnis der Betriebspartner erheblich einschränkt. § 77 gilt entsprechend für Vereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat und dem Konzernbetriebsrat (§§ 51 Abs. 6, 59 Abs. 1 BetrVG). § 28 SprAuG enthält entsprechende Regelungen für die Ebene der Leitenden Angestellten und die §§ 73, 74, 75 Abs. 5 BPersVG für den öffentlichen Dienst.

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