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"Nationalität" meint die Staatsangehörigkeit. Wegen ihrer Nationalität dürfen ausländische Arbeitnehmer im Betrieb nicht anders behandelt werden als Deutsche. Von diesem Differenzierungsverbot unberührt bleiben allerdings die geltenden Bestimmungen über die Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung nach § 2 PassG oder über die Ausländerbeschäftigung nach §§ 284 ff. SGB III, die durch das Umsetzungsgesetz nicht geändert und an das AGG angepasst worden sind.

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