(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. |
Deutsche zur Erleichterung des Grenzübertritts in besonderen Fällen sowie im Verkehr mit einzelnen ausländischen Staaten von der Passpflicht befreien, |
2. |
andere amtliche Ausweise als Passersatz einführen oder zulassen. |
(2) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden können in Einzelfällen, insbesondere aus humanitären Gründen, Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.
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