Rz. 9

§ 75 BetrVG verpflichtet dagegen nicht unmittelbar die einzelnen Arbeitnehmer des Betriebs. Allerdings sind die darin aufgestellten Grundsätze zumindest mittelbar auch für jeden Arbeitnehmer von Bedeutung. Ihre Beachtung gehört zu den allgemeinen Pflichten eines Arbeitnehmers, die sich aus dessen Arbeitsvertrag ergeben.[1]

[1] Richardi, § 75 BetrVG Rz. 11.

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