Rz. 5

§ 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG enthält zugunsten der JAV ein allgemeines Teilnahmerecht. Danach kann die JAV einen Vertreter zu allen Sitzungen des BR entsenden. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht.[1]

 

Rz. 6

Nach dem Wortlaut der Regelung in § 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht das Recht zur Teilnahme nur für die Plenarsitzungen des BR (einschließlich solcher, die gemäß § 31 BetrVG als Video- oder Telefonkonferenz stattfinden). Nach h. M. erstreckt sich dieses Recht jedoch auch auf Sitzungen des Betriebsausschusses gem. § 27 BetrVG sowie auf weitere Ausschüsse des BR, wenn ihnen bestimmte Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen worden sind und sie insoweit an die Stelle des BR treten.[2]

 

Rz. 7

Die JAV ist zur Entsendung eines Vertreters befugt. Dieser muss Mitglied der entsendenden JAV sein. Ersatzmitglieder kommen daher als Vertreter nicht in Betracht, es sei denn, sie sind endgültig in die JAV nachgerückt. In den meisten Fällen wird die JAV ihren Vorsitzenden als Vertreter bestimmen, zwingend ist dies jedoch nicht. Die Bestimmung erfolgt durch Beschluss der JAV, der mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen ist. Sie kann für die gesamte Amtsdauer der JAV im Voraus getroffen werden oder auch von Fall zu Fall vor jeder BR-Sitzung. Der BR muss den von der JAV benannten Vertreter akzeptieren und darf ihn nicht von den Sitzungen ausschließen.

 

Rz. 8

Der an den Sitzungen des BR teilnehmende Vertreter der JAV hat lediglich beratende Funktion. Ein Stimmrecht im BR steht ihm nicht zu. Er hat lediglich zu allen Tagesordnungspunkten der Sitzung Rederecht, das ihm vom Vorsitzenden jedoch nur unter den gleichen Voraussetzungen wie einem BR-Mitglied entzogen werden kann.[3] Über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die dem Vertreter der JAV in der BR-Sitzung bekannt werden, hat er Stillschweigen zu bewahren.[4]

[1] Richardi/Annuß, § 67 BetrVG Rz. 6.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 67 BetrVG Rz. 6 m. w. N.
[3] Fitting/Schmidt u. a., § 67 BetrVG Rz. 9.
[4] Fitting/Schmidt u. a., § 67 BetrVG Rz. 10.

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