Rz. 43

Der Arbeitgeber hat sowohl die sachlichen als auch die persönlichen Kosten der Tätigkeit der JAV und seiner Mitglieder zu tragen. Bei den sachlichen Kosten handelt es sich i. d. R. um die sog. Geschäftsführungskosten, also alle Kosten, die zu einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der JAV erforderlich sind. Hierzu können auch die Kosten für einen Rechtsanwalt gehören, der im Rahmen einer Prozessvertretung zur Wahrnehmung der Rechte der JAV tätig wird. Die Kosten für eine gesonderte Tätigkeit eines vom Betriebsrat beauftragten Rechtsanwalts in einem Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG (Schutz Auszubildender in besonderen Fällen) sind i. d. R. nicht erstattungsfähig. Dies folgt aus dem Umstand, dass die JAV kein selbständiges Mitwirkungsorgan ist (BAG, Beschluss v. 18.1.2012, 7 ABR 83/10[1]).

Zu den persönlichen Kosten der Tätigkeit der JAV gehören die Aufwendungen, die den einzelnen Mitgliedern durch die Amtsausübung entstehen. Geht ein Mitglied der JAV zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben Zahlungspflichten ein, hat der Arbeitgeber diese nach Maßgabe des § 40 BetrVG zu erstatten (BAG, Beschluss v. 5.4.2000, 7 ABR 6/99[2]).

[1] NZA 2012, 683.
[2] NZA 2000, 1178; s. im Einzelnen zu den erstattungsfähigen Kosten und Aufwendungen im Übrigen die Kommentierung zu § 40 BetrVG.

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