Rz. 48

Der Inhalt des Wahlausschreibens ist gesetzlich im Katalog des § 3 Abs. 2 WO BetrVG 2001 vorgegeben, der über § 38 WO BetrVG 2001 auch auf die Wahl der JAV Anwendung findet. Danach muss das Wahlausschreiben folgende Angaben enthalten:

  1. Datum des Erlasses

    Dieses Datum muss übereinstimmen mit dem Tag, an dem das Wahlausschreiben ausgehängt oder in elektronischer Form bekannt gemacht worden ist.

  2. Bestimmung des Ortes, an dem die Wählerliste und ein Text der Wahlordnung (WO BetrVG 2001) ausliegen.
  3. Hinweis, dass grundsätzlich nur Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind.

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Einsprüche gegen die Wählerliste nur vor Ablauf von 2 Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können, der letzte Tag der Frist ist anzugeben.

  4. Anteil der Geschlechter

    Diese Angabe ist zu verbinden mit dem Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss, sofern die JAV aus mindestens 3 Mitgliedern besteht (§ 62 Abs. 3 BetrVG[1]). Die Angabe des Anteils der Geschlechter kann prozentual oder in absoluten Zahlen erfolgen.

  5. Zahl der zu wählenden Mitglieder der JAV und Mindestsitze für Minderheitengeschlecht[2]
  6. Mindestzahl der Arbeitnehmer, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss

    Diese Mindestzahl ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BetrVG n. F. Danach muss der Wahlvorschlag in Betrieben mit weniger als 20 zur JAV Wahlberechtigten nicht mehr unterzeichnet werden. In Betrieben mit in der Regel 21 – 100 Wahlberechtigten genügt die Unterzeichnung durch mindestens zwei zur JAV Wahlberechtigten. In Betrieben mit mehr als 100 Wahlberechtigten müssen Wahlvorschläge von 1/20 der zur JAV Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte, § 14 Abs. 4 BetrVG n. F. Der Wahlvorstand muss die genauen Zahlen nach Maßgabe der konkreten betrieblichen Verhältnisse angeben, ein bloßer Hinweis auf die Art der Berechnung genügt nicht.

  7. Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von 2 Beauftragten unterzeichnet sein muss
  8. Hinweis auf Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen

    Im Wahlausschreiben muss darauf hingewiesen werden, dass Wahlvorschläge vor Ablauf von 2 Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand, wenn mehr als 3 Mitglieder der JAV zu wählen sind, in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind. Der letzte Tag der Frist ist anzugeben.

  9. Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Form

    Hinweis darauf, dass die Wahlvorschläge von den wahlberechtigten Arbeitnehmern im regulären Wahlverfahren vor Ablauf von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand einzureichen sind (s. o. 8). Zusätzlich kann darauf hingewiesen werden, dass sich kein Arbeitnehmer auf mehr als einer Vorschlagsliste bewerben kann (§§ 38 i. V. m. 6 Abs. 7 WO BetrVG 2001).

  10. Wahl nach Wahlvorschlägen

    Hinweis, dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht eingereicht worden sind. Ein bloßer Hinweis auf die Bestimmungen der Wahlordnung genügt nicht.

  11. Bestimmung des Orts, an dem Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen
  12. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe

    Die Stimmabgabe kann, anders als im vereinfachten Wahlverfahren[3], ggf. auch auf mehrere Tage erstreckt werden. Bei der Festlegung der genauen Zeit der Stimmabgabe muss sichergestellt sein, dass allen Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechts ermöglicht wird. Die Stimmabgabe muss i. d. R. während der Arbeitszeit erfolgen (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).

    Ist der Wahltermin im Wahlausschreiben festgelegt, kann er grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Muss er verlegt werden, ist die Wahl neu auszuschreiben.

  13. Betriebsadresse des Wahlvorstands

    Hinweis zum Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind. Die Betriebsadresse des Wahlvorstands ist von den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten abhängig. Hat der Wahlvorstand kein eigenes Arbeitszimmer, was insbesondere in kleineren Betrieben der Fall sein dürfte, kann z. B. auch der Arbeitsplatz/das Dienstzimmer des Vorsitzenden als Betriebsadresse bestimmt werden. Es empfiehlt sich, in diesem Fall den Namen des Vorsitzenden sowie seine regelmäßigen Dienststunden anzugeben.

  14. Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmenauszählung[4]
[1] S. Kommentierung dort.
[2] Zur Ermittlung der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht vgl. Kommentierung zu § 62 BetrVG, Rz. 15 ff.
[3] S. dazu unten Rz. 103 ff.
[4] S. im Übrigen ausführlich zum Inhalt des Wahlausschreibens im regulären Wahlverfahren D. Heise/Ph. Merten, Betriebsratswahlen leicht gemacht, 5. Auflage 2014, S. 50 ff.

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