Rz. 5

Für die Größe einer JAV ist maßgeblich, wie viele Jugendliche und Auszubildende der Betrieb in der Regel am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens beschäftigt. Ändert sich in der Zeit zwischen Erlass des Wahlausschreibens und Wahl die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer, bleibt es hinsichtlich der Größe der JAV bei der Zahl, die am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens ermittelt worden ist.[1] Allerdings nehmen zwischenzeitlich ausgeschiedene Arbeitnehmer an der Wahl nicht teil, neu hinzugekommene Arbeitnehmer wählen mit.[2]

 

Rz. 6

Wird die JAV vorzeitig neu gewählt, richtet sich die Größe nach der Zahl der bei Erlass des Wahlausschreibens zu dieser vorgezogenen Neuwahl in der Regel in dem Betrieb beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden. Auf die Zahl der Arbeitnehmer bei der Wahl der JAV, deren Amtszeit vorzeitig endet, kommt es nicht an.[3]

 

Rz. 7

Ändert sich die Zahl der nach § 61 Abs. 1 wahlberechtigten Arbeitnehmer nach der Wahl, hat dies keine Auswirkungen. Das gilt selbst dann, wenn die Änderungen erheblich sind. Eine Neuwahl findet nicht statt. § 13 Abs. 2 Nr. 1, der bei erheblicher Veränderung der Belegschaftsstärke eine Neuwahl des Betriebsrats vorschreibt, findet auf die JAV keine Anwendung.[4] Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zahl der in der Regel beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden unter 25 Jahre unter 5 sinkt, weil dann eine zwingende Voraussetzung für die Wahl der JAV entfällt; in diesem Falle ist neu zu wählen, die bestehende JAV verliert ihr Amt.[5]

[1] Richardi/Annuß, a. a. O., § 62 Rz. 6.
[2] Fitting/Schmidt u. a., a. a. O., § 62 Rz. 6.
[3] Fitting/Schmidt u. a., a. a. O., § 62 Rz. 6 m. w. N.
[4] S. dazu auch Fitting/Schmidt u. a., a. a. O., § 62 Rz. 7 m. w. N.
[5] Richardi/Annuß, a. a. O., § 62 Rz. 8.

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