Rz. 24

Abgesehen von den in § 53 Abs. 2 BetrVG vorgesehenen Berichten des Gesamtbetriebsrats und des Arbeitgebers können auf Betriebsräteversammlungen auch die in § 53 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 45 BetrVG genannten Themen behandelt werden.

4.1 Berichtspflichten

4.1.1 Tätigkeitsbericht des Gesamtbetriebsrats

 

Rz. 25

Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG hat der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Da diese Verpflichtung dem Gesamtbetriebsrat insgesamt und nicht nur seinem Vorsitzenden obliegt, muss der Gesamtbetriebsrat vor dem Erstatten des Berichts einen Beschluss über dessen wesentlichen Inhalt fassen[1]. Dabei muss aber nicht unbedingt ein schriftlich formulierter Entwurf beraten werde, es genügt, wenn der Inhalt des Berichts durch den Beschluss gedeckt wird. Der Tätigkeitsbericht kann vom Vorsitzenden mündlich vorgetragen werden. Da hierüber eine Aussprache erfolgen kann, muss dieser auf Nachfrage erläutert und vertieft werden[2]. Der Tätigkeitsbericht kann z. B. Informationen über den Abschluss von Gesamtbetriebsvereinbarungen, die Entsendung von Mitgliedern in den Konzernbetriebsrat, die Ausübung von Beteiligungsrechten durch den Gesamtbetriebsrat und die Tätigkeit von Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats im Wirtschaftsausschuss enthalten[3].

Im übrigen gelten für den Tätigkeitsbericht dieselben Grundsätze wie für den vom Betriebsrat in der Betriebsversammlung zu erstattenden Bericht.

[1] Richardi/Annuß, § 53 BetrVG Rz. 13.
[2] MünchArb/Joost, § 226 Rz. 17.
[3] MünchArb/Joost, § 226 Rz. 17.

4.1.2 Bericht des Unternehmers über das Personal- und Sozialwesen

 

Rz. 26

Der Unternehmer erstattet einen Lagebericht. Darin ist Auskunft zu geben über das Personal- und Sozialwesen (z. B. Personalplanung und Ausbildungswesen) einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Unternehmen, die Integration der im Unternehmen beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens (z. B. finanzielle Lage, Absatzlage, Investitionsvorhaben, Betriebsänderungen) und Fragen des Umweltschutzes im Unternehmen, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse[1] gefährdet werden. Die Berichtspflicht des Arbeitgebers in der Betriebsräteversammlung bezieht sich speziell auf Fragen des Gesamtunternehmens, da über die einzelnen Betriebe betreffenden Auswirkungen bereits auf den Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG berichtet wird.

 

Rz. 27

Nach herrschender Ansicht muss der Bericht durch den Unternehmer selbst bzw. – bei juristischen Personen – durch ein Mitglied des Leitungsorgans erstattet werden (LAG Hessen, Beschluss v. 26.1.1989, 12 TaBV 147/88[2]). Eine Delegation auf andere Personen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Auch der Lagebericht des Unternehmers ist mündlich zu erstatten und auf Nachfrage zu erläutern und vertiefen (LAG Hessen, Beschluss v. 26.1.1989, 12 TaBV 147/88[3]). Allerdings endet die Berichtspflicht des Unternehmers, wenn Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden[4]. Ein Anspruch auf Aushändigung einer schriftlichen Ausfertigung des Berichts besteht nicht.

 

Rz. 28

Ist der Gesamtbetriebsrat fehlerhaft und damit unwirksam errichtet, besteht keine Pflicht des Unternehmers zur Erstattung eines Lageberichts (BAG, Beschluss v. 9.8.2000, 7 ABR 56/98[5]). In Tendenzbetrieben besteht nur eine eingeschränkte Berichtspflicht in Betriebsräteversammlungen. Sie erstreckt sich dort nicht auf die in § 106 Abs. 3 BetrVG genannten Gegenstände, da für Tendenzbetriebe gerade keine Unterrichtungspflicht in wirtschaftlichen Angelegenheiten besteht (§ 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

[1] Das Wort "und" ist ein Redaktionsversehen, vgl. Richardi/Annuß, § 53 BetrVG, Rz. 15.
[2] DB 1989, 1473; Fitting, § 53 BetrVG Rz. 20; DKKW/Trittin, § 53 BetrVG Rz. 20; a. A. Richardi/Annuß, § 53 BetrVG, Rz. 36.
[3] DB 1989, 1473; Fitting, § 53 BetrVG Rz. 26.
[4] Fitting, § 53 BetrVG Rz. 25.
[5] NZA 2001, 116, 118.

4.2 Sonstige Themen der Betriebsräteversammlung

 

Rz. 29

Auf die Betriebsräteversammlung findet § 45 BetrVG entsprechende Anwendung, so dass auf ihr alle Angelegenheiten behandelt werden können, die das Unternehmen oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, also auch Themen tarif-, sozial- oder umweltpolitischer oder wirtschaftlicher Art. Die vom Gesamtbetriebsrat beschlossene Tagesordnung ist nicht abschließend, so dass mit einfacher Mehrheit weitere Themen aufgenommen werden können.

 

Rz. 30

Die Betriebsräteversammlung kann Beschlüsse fassen und dabei insbesondere dem Gesamtbetriebsrat Anträge unterbreiten oder zu Gesamtbetriebsratsbeschlüssen Stellung nehmen (§ 53 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 45 Satz 2 BetrVG). Sie ist entsprechend § 33 Abs. 2 BetrVG beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der teilnahmeberechtigten Betriebs- und Gesamtbetriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Jedes an der Versammlung teilnehmende Betriebsratsmitglied hat eine Stimme, die einfache Stimmenmehrheit genügt[1]. Aufgrund der Einführung des § 129 BetrVG ist im Geltungszeitraum der Vorschrift (1.3.2020 bis 30.6.2021) die persönliche Anwesenheit der Betriebsräte bei der Beschlussfassung nicht mehr erforderlich, sofern die Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit der...

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