Rz. 25

Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG hat der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Da diese Verpflichtung dem Gesamtbetriebsrat insgesamt und nicht nur seinem Vorsitzenden obliegt, muss der Gesamtbetriebsrat vor dem Erstatten des Berichts einen Beschluss über dessen wesentlichen Inhalt fassen[1]. Dabei muss aber nicht unbedingt ein schriftlich formulierter Entwurf beraten werde, es genügt, wenn der Inhalt des Berichts durch den Beschluss gedeckt wird. Der Tätigkeitsbericht kann vom Vorsitzenden mündlich vorgetragen werden. Da hierüber eine Aussprache erfolgen kann, muss dieser auf Nachfrage erläutert und vertieft werden[2]. Der Tätigkeitsbericht kann z. B. Informationen über den Abschluss von Gesamtbetriebsvereinbarungen, die Entsendung von Mitgliedern in den Konzernbetriebsrat, die Ausübung von Beteiligungsrechten durch den Gesamtbetriebsrat und die Tätigkeit von Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats im Wirtschaftsausschuss enthalten[3].

Im übrigen gelten für den Tätigkeitsbericht dieselben Grundsätze wie für den vom Betriebsrat in der Betriebsversammlung zu erstattenden Bericht.

[1] Richardi/Annuß, § 53 BetrVG Rz. 13.
[2] MünchArb/Joost, § 226 Rz. 17.
[3] MünchArb/Joost, § 226 Rz. 17.

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