Rz. 74

Bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (§ 50 Abs. 1 BetrVG), das Bestehen von Mitbestimmungsrechten oder die Wirksamkeit des Beauftragungsbeschlusses (§ 50 Abs. 2 BetrVG) entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, §§ 80 ff. ArbGG.

 

Rz. 75

Ist die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 BetrVG im Streit, so ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, nach § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG örtlich zuständig. Betrifft der Streit dagegen den Beauftragungsbeschluss oder eine auf den Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 2 BetrVG übertragene Angelegenheit, ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb des beauftragenden Betriebsrats liegt.[1] Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nicht nach den Verfahrensbeteiligten, sondern danach, ob es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit auf Betriebs- oder Unternehmensebene handelt (BAG, Beschluss v. 19.6.1986, 6 ABR 66/84[2]).

 

Rz. 76

Soweit es um übertragene Angelegenheiten geht, bleibt der Betriebsrat Antragsteller; er kann jedoch den Gesamtbetriebsrat zur gewillkürten Prozessstandschaft ermächtigen.[3]

 

Rz. 77

Eine auf Unterlassung einer mitbestimmungswidrigen Maßnahme gerichtete einstweilige Verfügung kann nicht erlassen werden, wenn die Zuständigkeit des antragstellenden Gesamtbetriebsrats bzw. Betriebsrats für die betreffende Angelegenheit im Eilverfahren nicht eindeutig geklärt werden kann, da es in diesem Fall an einem Verfügungsgrund fehlt (LAG Hessen, Beschluss v. 21.6.2001, 5 TaBVGa 45/01[4]).

[1] ErfK/Koch, § 50 BetrVG, Rz. 12; DKK/Trittin, § 50 BetrVG, Rz. 83.
[3] ErfK/Koch, § 50 BetrVG Rz. 12; Fitting, § 50 BetrVG Rz. 71.
[4] Vgl. auch LAG Hamm, Beschluss v. 21.5. 2008, 10 TaBVGa 5/08.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge