Rz. 59

Die Beauftragung kann – ebenfalls mit qualifizierter Mehrheit und schriftlich – widerrufen werden.[1] Nach herrschender Auffassung ist für den Widerruf kein sachlicher Grund erforderlich[2], er bedarf auch keiner Begründung. Der Widerruf der Beauftragung kann aber unbeachtlich sein, wenn er rechtsmissbräuchlich erfolgt, etwa ausschließlich um die Angelegenheit zu verzögern. Eine unwiderrufliche Beauftragung des Gesamtbetriebsrats in einer konkreten Angelegenheit ist möglich, weil sowohl der Gesamtbetriebsrat als auch der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran haben, dass Klarheit hinsichtlich des Verhandlungsmandats besteht. Der Widerruf aus wichtigem Grund ist allerdings stets möglich.

[1] Schwab, NZA-RR 2007, S. 505, 508.
[2] Richardi/Annuß, § 50 BetrVG Rz. 62; Fitting, § 50 BetrVG Rz. 72; DKKW/Trittin, § 50 BetrVG Rz. 171; a. A. Behrens/Kramer, DB 1994, S. 94 ff.

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