Rz. 50

Da die Aufzählung der Merkmale in § 5 Abs. 3 Satz 2 abschließend ist, kommt es auf andere Merkmale bei der Frage, ob ein Angestellter leitender Angestellter i. S. d. § 5 Abs. 3 ist, nicht an. Keine Bedeutung hat etwa das Kriterium der Sachverantwortung ohne nennenswerte Entscheidungskompetenz (BAG, Beschluss v. 23.1.1986, 6 ABR 51/81). Auch Personalverantwortung oder Überwachungsfunktionen reichen nicht aus.[1] Unerheblich ist schließlich das Selbstverständnis bzw. die Selbstbezeichnung eines Angestellten als "leitender Angestellter". Außertariflich Angestellte gehören nicht schon allein aufgrund ihrer außertariflichen Anstellung zu den leitenden Angestellten.[2]

[1] Fitting, § 5 Rz. 411.
[2] DKK/Trümmer, § 5 Rz. 230.

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