Rz. 30

§ 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bestimmt, dass es auf die Arbeitnehmerstellung keinen Einfluss hat, ob jemand im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt ist. Von Telearbeit spricht man, wenn Arbeiten mit einer gewissen Regelmäßigkeit außerhalb des Betriebs mithilfe neuer Informations- und Kommunikationstechniken erbracht werden. Dadurch die Neufassung soll im Weg einer Klarstellung erreicht werden, dass der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegensteht, wenn die geschuldete Arbeit nicht im räumlichen Bereich des Betriebs, sondern außerhalb von diesem in Form des klassischen Außendienstes oder der modernen Telearbeit erfolgen.[1] Die mit dieser Art von Beschäftigung einhergehende Lockerung des für den Arbeitnehmerstatus wesentlichen Merkmals der persönlichen Abhängigkeit, die u. a. durch die Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb des Arbeitgebers gekennzeichnet ist, sollen unschädlich sein.[2]

 

Rz. 31

Gleichwohl wird auch künftig für die Bestimmung des Rechtsstatus der mit Telearbeit Beschäftigten auf die allgemeinen Abgrenzungskriterien (vgl. Rz. 8 ff.) zurückzugreifen sein, denn Telearbeit kann nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, sondern vielmehr auch im Rahmen freier, selbstständiger Tätigkeiten oder im Wege der Heimarbeit.[3] Vor dem Hintergrund ständig leistungsstärkerer Datenverarbeitungstechniken erscheint die früher vorgenommene Differenzierung zwischen online-Betrieb[4] und offline-Betrieb[5] nicht mehr sachgemäß[6]. Es ist entscheidend darauf abzustellen, inwieweit über den Grad der Bindung an die Software von persönlicher Abhängigkeit auszugehen ist. Strukturiert die vorgegebene Software die Arbeit inhaltlich vor, so ist dies ein starkes Indiz für technisch vermittelte Weisungsgebundenheit.[7] Ist ein Telearbeitnehmer danach Arbeitnehmer i. S. d. Betriebsverfassungsrechts, so stehen ihm die gleichen Rechte wie allen anderen Arbeitnehmern im Betrieb zu.

[1] GK-BetrVG/Raab, § 5 Rz. 50 ff.
[2] Vgl. BR-Drucks. 140/01 S. 78.
[3] Fitting, § 5 Rz. 201.
[4] DKK/Trümmer, § 5 Rz. 37
[5] Fitting, § 5 Rz. 203.
[6] ErfK/Koch, § 5 Rz. 11.
[7] ErfK/Koch, § 5 Rz. 11; Fitting, § 5 Rz. 204.

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