Rz. 37

§ 5 Abs. 2 Nr. 2 nimmt die Gesellschafter einer OHG oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in diesen Betrieben vom Begriff des Arbeitnehmers aus. Gemeint sind damit die Gesellschafter bei der OHG gem. §§ 114, 125 HGB, die Gesellschafter einer GbR gem. §§ 709, 710, 714 BGB, die Mitreeder bei der Reederei gem. §§ 489, 493, 496 HGB, die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft, §§ 164, 170 HGB, die Miterben einer Erbengemeinschaft nach § 2038 Abs. 1 BGB, bei der ehelichen Gütergemeinschaft die Ehegatten, § 1421 BGB, und der Vereinsvorstand bei nichtrechtsfähigen Vereinen (Gewerkschaften) gem. § 54 BGB.[1]

[1] ErfK/Koch, § 5 Rz. 13; Fitting, § 5 Rz. 330 ff.

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