Rz. 10
Antragsberechtigt ist schließlich auch der Gesamtbetriebsrat selbst. Hierzu bedarf es eines förmlichen Beschlusses des Gremiums nach § 51 Abs. 4 BetrVG. Das auszuschließende Mitglied darf wegen persönlicher und unmittelbarer Betroffenheit an der Beschlussfassung nicht mitwirken. Es ist aus Rechtsgründen "zeitweilig verhindert" im Sinne des § 51 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG, so dass zu seiner Vertretung sein Ersatzmitglied nach § 47 Abs. 3 BetrVG zu laden ist.[1] Das auszuschließende Mitglied ist aber anzuhören, ihm muss die Gelegenheit zur vorherigen Stellungnahme gewährt werden.[2]
Rz. 11
Dagegen ist der örtliche Betriebsrat nach § 48 BetrVG nicht antragsberechtigt. Da er aber die Möglichkeit hat, das von ihm entsandte Mitglied jederzeit ohne Begründung nach § 49 BetrVG abzuberufen, kann er dies auch in dem Fall, wenn er der Auffassung ist, dass es seine Amtspflichten als Mitglied des Gesamtbetriebsrats nicht ordnungsgemäß erfüllt.[3] Bezüglich der von anderen Betriebsräten entsandten Mitgliedern fehlt dem lokalen Betriebsrat aber jegliche Legitimation für ein Ausschlussverlangen.[4]
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