Rz. 10

Antragsberechtigt ist schließlich auch der Gesamtbetriebsrat selbst. Hierzu bedarf es eines förmlichen Beschlusses des Gremiums nach § 51 Abs. 4 BetrVG. Das auszuschließende Mitglied darf wegen persönlicher und unmittelbarer Betroffenheit an der Beschlussfassung nicht mitwirken. Es ist aus Rechtsgründen "zeitweilig verhindert" im Sinne des § 51 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG, so dass zu seiner Vertretung sein Ersatzmitglied nach § 47 Abs. 3 BetrVG zu laden ist.[1] Das auszuschließende Mitglied ist aber anzuhören, ihm muss die Gelegenheit zur vorherigen Stellungnahme gewährt werden.[2]

 

Rz. 11

Dagegen ist der örtliche Betriebsrat nach § 48 BetrVG nicht antragsberechtigt. Da er aber die Möglichkeit hat, das von ihm entsandte Mitglied jederzeit ohne Begründung nach § 49 BetrVG abzuberufen, kann er dies auch in dem Fall, wenn er der Auffassung ist, dass es seine Amtspflichten als Mitglied des Gesamtbetriebsrats nicht ordnungsgemäß erfüllt.[3] Bezüglich der von anderen Betriebsräten entsandten Mitgliedern fehlt dem lokalen Betriebsrat aber jegliche Legitimation für ein Ausschlussverlangen.[4]

[1] ErfK/Koch, § 48 BetrVG Rz. 24.
[2] DKKW/Trittin, § 48 BetrVG Rz. 9.
[3] Schwab, NZA-RR 2007 S. 505, 510.
[4] Richardi/Annuß, § 48 BetrVG Rz. 11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge