Rz. 1

§ 45 Satz 1 BetrVG gibt den Rahmen vor, in dem die Diskussionen und Erörterungen in Betriebs- und Abteilungsversammlungen stattfinden dürfen. Inhaltlich können alle Angelegenheiten, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, Gegenstand der Betriebsversammlung sein. Das Gesetz nennt dabei beispielhaft Themen tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Integration ausländischer Arbeitnehmer. Weitere Themen ergeben sich z. B. aus § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (Tätigkeitsbericht des Betriebsrats), § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG (Lagebericht des Arbeitgebers) und §§ 17 Abs. 2, 14a Abs. 1 BetrVG (Wahl des Wahlvorstands und des Betriebsrats). Wegen des in § 45 Satz 1 2. HS BetrVG vorgesehenen Verweises auf § 74 Abs. 2 BetrVG ist die Betriebsversammlung bzw. sind deren Teilnehmer jedoch an die dort geregelten Grundsätze der betriebsverfassungsrechtlichen Friedensordnung gebunden.

 

Rz. 2

In § 45 Satz 2 BetrVG wird das Verhältnis von Betriebsversammlung und Betriebsrat geregelt. Durch die dort gefundene Regelung wird deutlich, dass die Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung nur eingeschränkte Befugnisse gegenüber dem Betriebsrat hat. Denn sie kann nach § 45 Satz 2 BetrVG dem Betriebsrat lediglich Anträge unterbreiten und zu dessen Beschlüssen Stellung nehmen.

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