1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 45 Satz 1 BetrVG gibt den Rahmen vor, in dem die Diskussionen und Erörterungen in Betriebs- und Abteilungsversammlungen stattfinden dürfen. Inhaltlich können alle Angelegenheiten, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, Gegenstand der Betriebsversammlung sein. Das Gesetz nennt dabei beispielhaft Themen tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Integration ausländischer Arbeitnehmer. Weitere Themen ergeben sich z. B. aus § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (Tätigkeitsbericht des Betriebsrats), § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG (Lagebericht des Arbeitgebers) und §§ 17 Abs. 2, 14a Abs. 1 BetrVG (Wahl des Wahlvorstands und des Betriebsrats). Wegen des in § 45 Satz 1 2. HS BetrVG vorgesehenen Verweises auf § 74 Abs. 2 BetrVG ist die Betriebsversammlung bzw. sind deren Teilnehmer jedoch an die dort geregelten Grundsätze der betriebsverfassungsrechtlichen Friedensordnung gebunden.

 

Rz. 2

In § 45 Satz 2 BetrVG wird das Verhältnis von Betriebsversammlung und Betriebsrat geregelt. Durch die dort gefundene Regelung wird deutlich, dass die Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung nur eingeschränkte Befugnisse gegenüber dem Betriebsrat hat. Denn sie kann nach § 45 Satz 2 BetrVG dem Betriebsrat lediglich Anträge unterbreiten und zu dessen Beschlüssen Stellung nehmen.

2 Themen der Betriebsversammlung

2.1 Ausgangspunkt

 

Rz. 3

Auf einer Betriebs- und Abteilungsversammlung dürfen nur Angelegenheiten erörtert werden, die "den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen". Dazu zählen zum einem die originär betrieblichen Fragen über das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern des Betriebs und alle Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören. Zum anderen sind hierunter aber auch übergeordnete Fragen zu fassen, soweit ein unmittelbarer Bezug zum Betrieb besteht. Die Angelegenheit muss in diesen Fällen für die Arbeitnehmer in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer des Betriebs von Bedeutung sein. Dass sie von ihr in ihrer Eigenschaft als Staatsbürger oder als Gewerkschaftsmitglieder betroffen sind, genügt nicht. Dass die Angelegenheit ausschließlich den Betrieb oder seine Arbeitnehmer betrifft, ist jedoch nicht Voraussetzung.

 

Rz. 4

Sollen überbetriebliche Fragestellungen, insbesondere solche, die die gesamte Branche oder einen größeren Wirtschaftsraum betreffen, Gegenstand einer Betriebsversammlung sein, so muss daher die Auseinandersetzung mit dem übergeordneten Thema durch innerbetriebliche Geschehnisse zeitlich und sachlich konkret veranlasst sein (BAG, Beschluss v. 14.2.1967, 1 ABR 7/66[1]). Allgemeinpolitische Themen wie "Abrüstung", "Abschaffung der Kernenergie" können in der Betriebsversammlung nicht behandelt werden (BAG, Beschluss v. 4.5.1955, 1 ABR 4/53[2]).

 
Hinweis

Auch regional- und kommunalpolitische Themen gehören als allgemeinpolitische Angelegenheiten regelmäßig nicht zum zulässigen Gegenstand einer Betriebsversammlung. Etwas anders gilt jedoch, wenn diese unmittelbare Auswirkungen auf den Betrieb haben, wie dies etwa bei der Gewährung bzw. der Versagung von Investitionszulagen oder der Schaffung bzw. Stilllegung der Verkehrsanbindung des Betriebs der Fall ist.

 

Rz. 5

Auch gewerkschaftliche Angelegenheiten gehören nicht zu den die Arbeitnehmer als Arbeitnehmer des Betriebs treffenden Themenkomplexe. Sie können daher grundsätzlich nicht Gegenstand einer Betriebsversammlung sein. Insbesondere darf die Betriebsversammlung nicht als Forum zur Mitgliederwerbung für die Gewerkschaft genutzt werden. Gewerkschaftspolitische Fragen können jedoch zum Inhalt der Betriebsversammlung gemacht werden, wenn sie den Betrieb unmittelbar berühren.[3] Geht es allerdings um einen Bericht über die Arbeit der gewerkschaftlichen Vertrauensleute im Betrieb, so betrifft dies die Arbeitnehmer des Betriebs unmittelbar und berührt sie nicht nur allgemein in ihrer Eigenschaft als Gewerkschaftsmitglieder oder Arbeitnehmer. Der Bericht über die Arbeit der gewerkschaftlichen Vertrauensleute im Betrieb ist daher zulässiges Thema i. S. v. § 45 Satz 1 BetrVG (LAG Düsseldorf, Urteil v. 10.3.1981, 11 Sa 1453/80[4]).

[1] NJW 1967, 1295.
[2] BAGE 1, 359, 360ff.
[3] Fitting, § 25 Rz. 19 f.
[4] DB 1981, 1729; LAG Hamm, Urteil v. 3.12.1986, 3 Sa 1229/86, BB 1987, 685; Löwisch, in: Löwisch/Kaiser, § 45 BetrVG Rz. 3.

2.2 Tarifpolitische Angelegenheiten

 

Rz. 6

Zur Tarifpolitik zählen alle Bestrebungen der Sozialpartner, die auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung von Tarifverträgen gerichtet sind. Angelegenheiten tarifpolitischer Art sind solche Fragen, die die Anwendung und künftige Ausgestaltung der für den Betrieb geltenden Tarifverträge betreffen.

 

Beispiele

 

Rz. 7

Nicht zuläs...

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