Rz. 10

Außerordentliche Betriebsversammlungen, die auf Initiative des Betriebsrats oder eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer einberufen werden, können gemäß § 44 Abs. 2 BetrVG demgegenüber nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit stattfinden. Die Einwilligung steht im Ermessen des Arbeitgebers. Sie kann nicht erzwungen werden.[1]

 
Hinweis

Fehlt es an der Einwilligung des Arbeitgebers, kann sich der Arbeitgeber gegen eine gleichwohl während der Arbeitszeit anberaumte außerordentliche Betriebsversammlung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zur Wehr setzen und gegebenenfalls eine einstweilige Verfügung erwirken.[2]

 

Rz. 11

Überdies verhält sich der Betriebsrat grob pflichtwidrig, wenn er ohne Einverständnis des Arbeitgebers während der betrieblichen Arbeitszeit eine außerordentliche Betriebsversammlung einberuft, sodass er gegebenenfalls nach § 23 Abs. 1 BetrVG aufgelöst werden kann.[3]

 
Hinweis

Nehmen Arbeitnehmer an einer außerordentlichen Betriebsversammlung, die ohne Zustimmung des Arbeitgebers während der Arbeitszeit stattfindet, teil und hat der Arbeitgeber ihnen dies ausdrücklich und eindeutig verboten, so rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.[4]

Weist der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht auf die Unzulässigkeit der Teilnahme hin, so können sich die Arbeitnehmer im Regelfall auf die Rechtmäßigkeit der Einladung zur Betriebsversammlung verlassen und scheidet daher eine außerordentliche Kündigung regelmäßig aus (BAG, Urteil v. 14.10.1960, 1 AZR 254/58[5]).

 

Rz. 12

Auch in § 44 Abs. 2 BetrVG ist unter Arbeitszeit die betriebliche Arbeitszeit zu verstehen. Ist demnach eine Betriebsversammlung nach § 44 Abs. 2 BetrVG nicht außerhalb der persönlichen Arbeitszeit aller teilnehmenden Arbeitnehmer möglich, weil es sich etwa um einen 24-Stunden-Betrieb handelt, so muss die Betriebsversammlung auf einen Zeitpunkt gelegt werden, an dem möglichst wenige Arbeitnehmer ihren Dienst zu leisten haben. Die Arbeitnehmer, bei denen die Versammlung in ihre persönliche Arbeitszeit fällt, können dann ebenfalls an der Betriebsversammlung teilnehmen. Sie haben aber keinen Entgeltanspruch.[6]

[2] ArbG Eberswalde, Beschluss v. 14.11.1995, 1 BV Ga 4/95, AuA 1996, 68; GK-Weber, § 44 BetrVG Rz. 27; Fitting, § 44 BetrVG Rz. 20a.
[3] Fitting, § 44 BetrVG Rz. 20a.
[4] A. A. Fitting, § 44 BetrVG Rz. 22.
[5] DB 1961, 172.
[6] GK-Weber, § 44 BetrVG Rz. 49.

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