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Auch bei den Sachmitteln gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Zudem darf die Beschaffung nicht außerhalb jedes Verhältnisses zum Betrieb stehen. Der Umfang der Verpflichtung richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen. Der Betriebsrat muss nach den jeweiligen betrieblichen Verhältnissen zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben imstande sein. Nicht ausreichend ist, dass die Arbeit des Betriebsrats nur erleichtert wird (BAG, Beschluss v. 17.2.1993, 7 ABR 19/92[1]). Dabei darf jedoch die jeweilige Gesamtsituation nicht unberücksichtigt bleiben. Gerade die Erfahrungen während der Corona-Pandemie beeinflussen die Antwort auf die Frage, welche technische Ausstattung i. S. v. § 40 BetrVG notwendig ist. Hier muss ein deutlich großzügigerer Maßstab Anwendung finden als früher, zumal die Entwicklung der elektronischen Kommunikation sehr dynamisch ist.

[1] NZA 1993, 854.

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