3.1 Allgemeine Grundsätze

3.1.1 Beschaffungspflicht

 

Rz. 55

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Hier ist er – anders als bei § 40 Abs. 1 BetrVG – zur Naturalleistung verpflichtet. Der Gesetzgeber wollte damit unangemessene Eigenanschaffungen des Betriebsrats ausschließen. Nicht der Betriebsrat, sondern der Arbeitgeber hat die freie Wahl hinsichtlich der Bereitstellung der geeigneten Sachmittel.

 

Rz. 56

Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, von sich aus Räume anzumieten, Büropersonal einzustellen oder Sachmittel zu beschaffen. In dringenden Fällen muss er eine einstweilige Verfügung gegen den Arbeitgeber erwirken, § 85 Abs. 2 ArbGG. Dem Betriebsrat kann aber vonseiten des Arbeitgebers freiwillig gestattet werden, Sachmittel selbstständig anzuschaffen. Er hat dann die erforderlichen Mittel vorzuschießen oder später zu erstatten.

3.1.2 Erforderlichkeit/Verhältnismäßigkeit

 

Rz. 57

Auch bei den Sachmitteln gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Zudem darf die Beschaffung nicht außerhalb jedes Verhältnisses zum Betrieb stehen. Der Umfang der Verpflichtung richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen. Der Betriebsrat muss nach den jeweiligen betrieblichen Verhältnissen zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben imstande sein. Nicht ausreichend ist, dass die Arbeit des Betriebsrats nur erleichtert wird (BAG, Beschluss v. 17.2.1993, 7 ABR 19/92[1]). Dabei darf jedoch die jeweilige Gesamtsituation nicht unberücksichtigt bleiben. Gerade die Erfahrungen während der Corona-Pandemie beeinflussen die Antwort auf die Frage, welche technische Ausstattung i. S. v. § 40 BetrVG notwendig ist. Hier muss ein deutlich großzügigerer Maßstab Anwendung finden als früher, zumal die Entwicklung der elektronischen Kommunikation sehr dynamisch ist.

[1] NZA 1993, 854.

3.2 Einzelfälle

3.2.1 Büroräume/Mobiliar

 

Rz. 58

Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Betriebsrat geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, die so beschaffen sein müssen, dass der Betriebsrat in ihnen seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Insbesondere muss möglich sein, Betriebsratssitzungen und Besprechungen durchzuführen, Sprechstunden abzuhalten, Schreibarbeiten auszuführen sowie sich dorthin zur Lektüre zurückzuziehen. Dazu bedürfen die Räume einer ausreichenden Größe, funktionsgerechten Ausstattung und Lage. Die Größe des Raums richtet sich danach, von wie vielen Personen er gleichzeitig genutzt werden soll und welche Einrichtungsgegenstände in ihm untergebracht werden müssen. Weiter ist notwendig, dass der Raum optisch und akustisch abgestimmt ist, sodass ihn Zufallszeugen von außen nicht einsehen oder abhören können, ohne besonderen Aufwand zu betreiben. Der Raum muss verschließbar sein (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 19.9.2007, 6 TaBV 14/07[1]). Grundsätzlich ist der Raum dem Betriebsrat zur alleinigen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Nur wenn dies im Einzelfall nicht möglich ist oder zu unverhältnismäßig hohen Aufwendungen führte, reicht eine Mitbenutzung aus (siehe aber die Entscheidung des LAG Köln, Beschluss v. 23.1.2013, 5 TaBV 7/12, wonach es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob das Büro ständig oder nur zu bestimmten Zeiten zur Verfügung zu stellen ist). Dabei ist aber sicherzustellen, dass durch sicher verschließbare Schränke kein Dritter Einsicht in Unterlagen des Betriebsrats nehmen kann.

Es besteht kein Anspruch einer Gruppierung von Betriebsratsmitgliedern gegenüber dem Arbeitgeber und/oder dem Betriebsrat, ihnen einen Raum für das Abhalten von "Fraktionssitzungen"" zur Verfügung zu stellen.[2]

 

Rz. 59

Der Betriebsrat hat keinen Anspruch darauf, einmal zugewiesene Räume auch zu behalten. Der Arbeitgeber kann andere Räume zuweisen, sofern hierfür eine betriebliche Notwendigkeit besteht und die Ersatzräumlichkeiten den dargelegten Anforderungen entsprechen. Allerdings sind die Grenzen der Willkür und des Rechtsmissbrauchs zu beachten.

 

Rz. 60

Der Betriebsrat übt in den Räumlichkeiten während der Zeit, in der ihm diese zur Verfügung stehen, das Hausrecht aus (BAG, Beschluss v. 18.9.1991, 7 ABR 63/90[3]). Grenzen findet das Hausrecht in der Erforderlichkeit hinsichtlich der Aufgabenerfüllung. Deshalb muss der Arbeitgeber beispielsweise den Zugang von Medienvertretern zum Betriebsratsbüro nur dann dulden, wenn der Medienkontakt noch zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats zählt, was wegen seiner innerbetrieblichen Ausrichtung eher selten der Fall sein dürfte.

 

Rz. 61

Die Räumlichkeiten sind mit geeignetem Mobiliar (Tische, Stühle, Schränke etc.) auszustatten. Dabei müssen insbesondere Bürostühle nicht nur den allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit, sondern auch die Bequemlichkeit genügen (LAG Nürnberg, Beschluss v. 10.12.2002, 2 TaBG 20/02). Der Betriebsrat hat aber keinen Anspruch auf ganz bestimmte Bürostühle. Vielmehr ist der Anspruch auf eine erforderliche Bestuhlung des Sitzungsraums des Betriebsrats auch dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber neben dreh- und rollbaren Bürostühlen auch Freischwinger zur Verfügung gestellt hat, wenn mit diesen auc...

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