Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausstattung des Betriebsrats (Raum, Möbel, Telefon, PC). Anspruch des Betriebsrats auf Räume im Betrieb zur ausschließlichen Nutzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es hängt von der Größe des Betriebs und den Besonderheiten des Einzelfalls ab, ob dem Betriebsrat Räume im Betrieb zur ausschließlichen Nutzung oder nur zu bestimmten Zeiten überlassen werden müssen.

2. In jüngerer Rechtsprechung nimmt das BAG an, dass sich der Betriebsrat regelmäßig im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt, wenn er einen Internetzugriff für die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats für erforderlich hält (BAG 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - BAGE 135, 154). Dies impliziert, dass der Betriebsrat regelmäßig die Zurverfügungstellung eines Computers verlangen kann, denn der Internetanschluss setzt regelmäßig die Nutzung des Computers voraus.

 

Normenkette

BetrVG § 40

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 21.12.2011; Aktenzeichen 3 BV 150/10)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21. Dezember 2011 - 3 BV 150/10 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Betriebsrat macht die Zurverfügungstellung eines abschließbaren Raums zur alleinigen Nutzung nebst Mobiliar und technischer Ausstattung geltend.

Die Arbeitgeberin erbringt Dienstleistungen im Hausmeisterbreich. Sie beschäftigt 155 Arbeitnehmer, davon 42 in Vollzeit und den Rest in Teilzeit. Hiervon sind 111 Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt. Der antragstellende Betriebsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Sechs der Mitglieder arbeiten als Hausmeister. In den Objekten ist jeweils ein Hausmeisterbüro eingerichtet.

Mit Schreiben vom 29. März 2010 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, ihm ein geeignetes Büro zur Verfügung zu stellen, um regelmäßig Sitzungen und Sprechstunden abhalten zu können. Das Büro sollte mit einem Schreibtisch, einem Telefonanschluss, einem PC, einem Aktenschrank und mindestens sieben Stühlen ausgestattet sein.

Die Arbeitgeberin lehnte dies am 31. März 2010 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Einrichtung eines separaten Büros nicht erforderlich sei. Die Betriebsratsmitglieder könnten Computer und Telefon am Arbeitsplatz nutzen. Sprechstunden könnten in den Büros der Betriebsratsmitglieder abgehalten werden.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er könne ein Betriebsratsbüro zur alleinigen Nutzung nebst Ausstattung verlangen. Die Arbeitgeberin habe ausreichend Räumlichkeiten zur Verfügung. Ein eigenes Büro gehöre zur Basisausstattung nach § 40 Abs. 2 BetrVG.

Der Betriebsrat hat beantragt,

  • 1.

    die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einen geeigneten abschließbaren Raum für die Ausübung von Betriebsratstätigkeiten, insbesondere die Abhaltung regelmäßiger Sitzungen, zur alleinigen Nutzung zur Verfügung zu stellen;

  • 2.

    die Arbeitgeberin zu verpflichten, den im Antrag zu 1. genannten Raum mit einem Schreibtisch, einem Tisch für die Durchführung von Besprechungen, mindestens acht Stühlen und einem verschließbaren Aktenschrank auszustatten;

  • 3.

    die Arbeitgeberin zu verpflichten, den im Antrag zu 1. genannten Raum mit einem Telefonanschluss mit eigener Durchwahl auszustatten;

  • 4.

    die Arbeitgeberin zu verpflichten, den im Antrag zu 1. genannten Raum mit einem Telefon und einem PC auszustatten.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, sie habe die Möglichkeit, auf drei Sitzungssäle im 5. Obergeschoss und einen Konferenzraum im 1. Obergeschoss zurückzugreifen. In sämtlichen Räumen stünden Telefon, Tische und Stühle für mehr als acht Personen zur Verfügung. Zwar müsse sie sich bei der Nutzung dieser Räume mit zwei anderen Gesellschaften absprechen; die Auslastung der Räume sei jedoch gering. Es könne ihr nicht zugemutet werden, eigens für den Betriebsrat ein Büro anzumieten. Im Übrigen könnten die Betriebsratsmitglieder an in ihrem Arbeitsplatz ungestört der Betriebsratsarbeit nachzugehen. Der Betriebsrat habe die Möglichkeit, durch einen Hinweis am Eingang des Büros darauf hinzuweisen, dass das Hausmeisterbüro wegen Betriebsratsarbeit vorübergehend geschlossen sei. Der Betriebsrat benötige weder einen eigenen Telefonanschluss noch einen PC. Die Betriebsratsmitglieder, die Telefonate und Computer an ihrem Arbeitsplatz für die Betriebsratsarbeit zu nutzen.

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Gegen den ihr am 12. Januar 2012 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss hat die Arbeitgeberin am 10. Februar 2012 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 12. April 2012 am 4. April 2012 begründet.

Die Arbeitgeberin ist nach wie vor der Auffassung, die Anträge seien unbegründet. Der Antrag, mit dem der Betriebsrat einen Raum zur alleinigen Nutzung verlange, stelle einen unzulässigen Globalantrag dar. Die Zusprechung würde nämlich dazu führen, dass der dem Betriebsrat einmal zur Verfügung gestellte Raum diesem dauerhaft zuzuweisen wäre. Der Arbeitgeber h...

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