Rz. 9

Der Anspruch auf Kostentragung fußt auf einem durch § 40 BetrVG begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis. Es ergeben sich unmittelbare Ansprüche des Betriebsrats oder seiner Mitglieder gegen den Arbeitgeber. Für Auslagen und Aufwendungen kann vom Arbeitgeber ein angemessener Vorschuss verlangt werden. Soweit Verpflichtungen eingegangen sind, z. B. durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts, besteht ein Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber (vgl. dazu BAG, Beschluss v. 28.6.1995, 7 ABR 47/94 und BAG, Beschluss v. 28.6.1995, 7 ABR 55/94[1]). Hat der Betriebsrat die Forderung bereits erfüllt, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Erstattungsanspruch um. Für die Antragsbefugnis eines Rechtsanwaltes genügt die Behauptung, zugunsten des Betriebsrates oder Gesamtbetriebsrates sei ein Kostenerstattungsanspruch entstanden und dieser habe ihn an ihn abgetreten. Fehlt es hieran, ist der Antrag unbegründet (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9.10.2014 , 21 TaBV 769/14). Macht jemand einen Anspruch gegen den Betriebsrat geltend, kann er den Kostenerstattungsanspruch nach § 40 BetrVG pfänden und den Anspruch dann gegen den Arbeitgeber geltend machen. Dies unterfällt nicht dem Pfändungsverbot des § 850a Nr. 3 ZPO (LG Frankfurt, Beschluss v. 4.3.2015, 2-09 T 566/14).[2]

 

Rz. 10

Dem Betriebsrat kann ein Dispositionsfonds zur Verfügung gestellt werden, aus dem er etwaige Kosten begleichen kann. Solange dem Betriebsrat in diesem Topf noch Mittel zur Verfügung stehen, sind Freistellungs- bzw. Zahlungsansprüche (auch einzelner Betriebsräte) gegen den Arbeitgeber nicht gegeben. Die Ansprüche aus § 40 BetrVG sind jedoch nicht auf die Mittel dieses Fonds beschränkt. Selbst wenn der Betriebsrat zu Beginn des Jahres erklärt hat, diese seien ausreichend, ist dies lediglich eine Prognose über die voraussichtlichen Kosten der Betriebsratstätigkeit, die durch die tatsächliche Entwicklung überholt werden kann. Auch eine Vereinbarung über eine Kostendeckelung ist nicht wirksam, da § 40 BetrVG zwingendes Recht darstellt.

 

Rz. 11

Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber allerdings nicht gegenüber Dritten unmittelbar verpflichten. Das geht nach rechtsgeschäftlichen Regeln nur dann, wenn der Arbeitgeber einem oder mehreren Mitgliedern des Betriebsrats eine Vollmacht erteilt (siehe zu den Folgen der Eingehung von nicht durch Betriebsratsaufgaben gedeckten Verträgen Rz. 74, BGH, Urteil v. 25.10.2012, III ZR 266/11).

 

Rz. 12

Dem Arbeitgeber gegenüber sind alle entstandenen Kosten in geeigneter Form nachzuweisen und abzurechnen (BAG, Beschluss v. 28.6.1995, 7 ABR 47/94 und BAG, Beschluss v. 28.6.1995, 7 ABR 55/94[3]). Bis zu einem ausreichenden Nachweis kann der Arbeitgeber die Leistung verweigern. Durch die Verzögerung entstandene Verzugszinsen bei Dritten hat der Arbeitgeber grundsätzlich zu tragen.

 

Rz. 13

Mit einer Kostenpauschale kann nur operiert werden, wenn es sich um Fälle handelt, bei denen eine Pauschalierung typisch ist. Der Pauschale müssen allgemeine Erfahrungssätze zugrunde gelegt werden können, nach denen bestimmte Beträge den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen und daher angemessen sind, sodass eine Einzelabrechnung unzweckmäßig wäre. Zulässig sind Pauschalen, insbesondere im Bereich der Reisekosten (z. B. Kilometergeldpauschalen). Hier ist es auch statthaft, den Betriebsratsmitgliedern Tage- und Übernachtungsgelder zu zahlen, ohne dass ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG vorliegen würde. Unzulässig ist hingegen die pauschale Abgeltung von Reisekosten bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, weil hier die Beträge eindeutig feststehen.[4]

[1] NZA 1995, 1216.
[2] Sowie 2/09 T 566/14, 2-9 T 566/14, 2/9 T 566/14.
[3] NZA 1995, 1216.
[4] Näheres zu Reisekosten siehe Rz. 20 ff.

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