Rz. 12

Die Auswahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder erfolgt nach Beratung mit dem Arbeitgeber (Abs. 2 Satz 1). Die Beratung hat daher der Wahl vorauszugehen (BAG, Beschluss v. 29.4.1992, 7 ABR 74/91[1]). Sie muss mit dem gesamten Betriebsrat erfolgen. Unterbleibt die Beratung, so ist die Auswahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder durch den Betriebsrat für den Arbeitgeber nicht bindend. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Betriebsrat die freizustellenden Betriebsratsmitglieder in der Vergangenheit stets ohne vorherige Beratung mit dem Arbeitgeber gewählt hat und dies vom Arbeitgeber nicht beanstandet wurde (ArbG Köln, Beschluss v. 21.2.2008, BB 2008, 945).

[1] HWGNRH/Glock, § 38 Rz. 29.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge