Rz. 75

Kosten, die dem Betriebsratsmitglied durch die Teilnahme an einer Schulung i. S. v. Abs. 6 entstehen, gehören zu den durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten, die nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber trägt; Abs. 6 trifft insoweit keine Sonderregelung (s. ausführlich Kommentierung zu § 40 BetrVG sowie oben, Rz. 34).

 
Hinweis

Diese Kosten sind aber nicht unbeschränkt zu erstatten. Als einschränkender Maßstab kommt das Begünstigungs-/ und Benachteiligungsverbot i. S. d. § 78 Satz 2 BetrVG in Betracht. Demnach haben sich die Reise- und insbesondere Übernachtungskosten an den betrieblich geltenden Reisekostenregeln zu orientieren und dürfen diese nicht überschreiten (BAG, Beschluss v. 28.3.2007, 7 ABR 33/06[1]).

[1] AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 89.

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