Rz. 13

§ 3 Abs. 3 BetrVG gibt den Arbeitnehmern eines Unternehmens die Möglichkeit, für den Fall, dass eine tarifliche Regelung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG nicht besteht und auch im gesamten Unternehmen kein Betriebsrat gebildet ist, mit einfacher Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats zu beschließen. Einzig erforderlich hierfür ist, dass drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft eine entsprechende Abstimmung veranlassen.[1] Weitere Formalien sind insoweit nicht zu beachten.[2] Damit erhalten auch Arbeitnehmer i. S. des Betriebsverfassungsgesetzes die, den leitenden Angestellten bereits seit Jahren gewährte Möglichkeit der Schaffung eines unternehmenseinheitlichen Vertretungsorgans durch einfache Abstimmung, ohne dass es einer entsprechenden Betriebsvereinbarung oder tariflichen Regelung bedarf (vgl. insoweit die Parallelvorschrift des § 20 SprAuG).

Wird in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben durch Abstimmung der Belegschaft nach § 3 Abs. 3 BetrVG die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschlossen, gilt diese Abstimmung nicht nur für die erste auf die Abstimmung folgende Betriebsratswahl. Ein Belegschaftsbeschluss nach § 3 Abs. 3 BetrVG ermöglicht die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats vielmehr bis zu einer gegenteiligen Beschlussfassung der Arbeitnehmer (sog. "actus contrarius", BAG, Beschluss v. 24.3.2021, 7 ABR 16/20).

[1] ErfK/Koch, § 3 BetrVG Rz. 10.
[2] BR-Drucks. 140/01 S. 76.

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