Rz. 38

Die Abberufung von Ausschussmitgliedern erfolgt allein durch den Betriebsrat. Hierfür ist erstens ein bestimmtes Verfahren einzuhalten. Zweitens bedarf die Abberufung einer mehrheitlichen Entscheidung, bei der Verhältniswahl sogar einer qualifizierten Mehrheit. Mit der Abberufung wird nur die Mitgliedschaft im Betriebsausschuss beendet, nicht dagegen diejenige im Betriebsrat[1].

[1] Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 29.

5.2.1 Verfahren

 

Rz. 39

Die Abberufung von Mitgliedern des Betriebsausschusses erfolgt durch Beschluss in einer Sitzung des Betriebsrats. Einen Beschluss kann jedes Betriebsratsmitglied beantragen. Zur Sitzung muss ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen werden. In der dabei mitgeteilten Tagesordnung muss auf die beantragte Abberufung hingewiesen werden. Die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats erfordert nach § 33 Abs. 2 BetrVG, dass mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Die Abstimmung über die Abberufung erfolgt geheim, sofern die Ausschussmitglieder in einer Verhältniswahl gewählt wurden. Bei einer Mehrheitswahl kann über die Abberufung auch offen abgestimmt werden[1].

 

Rz. 40

Besondere Fristen sind für die Abberufung nicht einzuhalten. Die Abberufung kann außerdem jederzeit erfolgen und wirkt regelmäßig mit sofortiger Wirkung. Bei der Abstimmung ist auch das betroffene Ausschussmitglied stimmberechtigt[2].

 

Rz. 41

Eine Abberufung des Vorsitzenden des Betriebsausschusses sowie seines Stellvertreters kann nur dadurch erfolgen, dass sie aus dem Amt als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender des Betriebsrats ausscheiden oder sogar aus dem Betriebsrat insgesamt ausscheiden. Eine separate Abberufung von der Funktion innerhalb des Betriebsausschusses ist unzulässig, da beide kraft Gesetzes Mitglied des Betriebsausschusses sind[3].

[1] Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 26; Fitting, § 27 BetrVG Rz. 50; GK/Raab, § 27 BetrVG Rz. 36; a. A. Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 14.
[2] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 15; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 28; Fitting, § 27 BetrVG Rz. 45; GK/Raab, § 27 BetrVG Rz. 32.
[3] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 15; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 24.

5.2.2 Mehrheitsentscheidung

 

Rz. 42

Wurde der Betriebsausschuss per Verhältniswahl gewählt, ist für die Abberufung von Ausschussmitgliedern eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder erforderlich (§ 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG). Es bedarf daher nicht nur einer entsprechenden Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder, sondern vielmehr der Mitglieder überhaupt. Die qualifizierte Mehrheit ist erforderlich, um die über die Verhältniswahl in den Betriebsausschuss gelangten Minderheitsgruppierungen zu schützen (vgl. BAG, Beschluss v. 29.4.1992, 7 ABR 74/91[1]).

 

Rz. 43

Wurde der Betriebsausschuss per Mehrheitswahl gewählt, erfolgt die Abberufung mit einfacher Mehrheit[2]. Ein Minderheitenschutz ist hier nicht erforderlich.

[1] BAGE, 178.
[2] Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 27.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge