Rz. 3

Bei der Durchführung der Wahl ist zu unterscheiden nach dem Zeitpunkt der Wahl, der Wählbarkeit und der Wahlberechtigung sowie nach den Folgen von Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften.

3.1 Zeitpunkt der Wahl

 

Rz. 4

Den Zeitpunkt der Wahl regelt § 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Danach hat der Wahlvorstand durch Beschluss innerhalb einer Woche nach dem (letzten) Wahltag die Mitglieder des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung zum Zwecke der Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters einzuberufen. Der Zeitpunkt der Sitzung kann außerhalb der Wochenfrist liegen, muss jedoch vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats stattfinden. Sie hat auch dann stattzufinden, wenn die Wahl angefochten ist. Bei der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen, die jedoch nur aus den Punkten Wahl von Vorsitzendem und Stellvertreter sowie ggf. die Bildung des Betriebsausschusses (vgl. § 27 BetrVG) bestehen darf.

Kommt der Wahlvorstand dieser Pflicht nicht nach, hat nach der Rechtsprechung des BAG (BAG, Urteil. v. 23.8.1984, 6 AZR 520/82) der Betriebsrat jedenfalls kein Selbstzusammentrittsrecht.

Die Sitzungsleitung obliegt dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes, bis ein Wahlleiter – häufig das "dienstälteste" Betriebsratsmitglied – gewählt ist. Dann endet auch die Teilnahmebefugnis des Vorsitzenden des Wahlvorstandes an der Sitzung. Der Wahlleiter leitet die Sitzung, bis der Vorsitzende gewählt ist, die Sitzungsleitung geht dann auf diesen über.

Ist der Vorsitzende aus dem Betriebsrat ausgeschieden oder hat er sein Amt niedergelegt, so ist unverzüglich ein neuer Vorsitzender zu wählen; einstweilen kommen dem Stellvertreter die Aufgaben des Vorsitzenden zu. Nimmt der gewählte Vorsitzende die Wahl nicht an, ist so lange zu wählen, bis ein Vorsitzender gefunden ist.

Die Wahl gilt für die gesamte Amtszeit des Betriebsrats.

3.2 Wahlvorschriften und Wahlregeln

 

Rz. 5

Es bestehen keine näheren Wahlvorschriften. Die Wahl ist weder geheim durchzuführen noch bedarf es eines Gegenkandidaten. Einzelheiten kann der Betriebsrat vorab durch Beschluss regeln. Die Berücksichtigung der Gruppen der Arbeiter und Angestellten ist durch die Neuregelung des BetrVG entfallen. Ob Vorsitzender und Stellvertreter nun auch in einem Wahlgang gewählt werden können, wobei der mit den meisten Stimmen dann Vorsitzender, der mit den nächst meisten Stimmen Stellvertreter wird, ist umstritten.

Bereits aus diesem Grund und auch dem Umstand, dass nicht immer alle Betriebsratsmitglieder bereit sind, bei einer Wahl auch das Amt des Betriebsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters zu übernehmen, ist es sinnvoller, dass Vorsitzender und Stellvertreter in 2 getrennten Wahlgängen ermittelt werden.

Da eine absolute Mehrheit nicht erforderlich ist, ist gewählt, wer von allen Bewerbern die meisten Stimmen erhalten hat. Für den Fall der Stimmengleichheit sollte der Betriebsrat möglichst vorher eine Regelung treffen, z. B. Stichwahl der beider erstplazierten oder Losentscheid.

 

Rz. 6

Wählbar sind nur Betriebsratsmitglieder, nicht aber Ersatzmitglieder, sofern sie nicht dauerhaft nachgerückt sind (s. § 25 Abs. 1 BetrVG). Das ergibt sich aus dem gesetzlichen Verlangen, dass der Betriebsrat den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus seiner Mitte wählt.

Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Betriebsrats, auch die Kandidaten für den Vorsitz selbst; sie sind nicht etwa "befangen". Die Vertretung im Verhinderungsfall durch ein Ersatzmitglied ist möglich.

 

Rz. 7

Für die Wirksamkeit der Wahl sind die allgemeinen Regeln für wirksame Beschlüsse des Betriebsrats zu beachten:

  • rechtzeitige Einladung zur konstituierenden Sitzung; hier durch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes
  • Einladung aller Betriebsratsmitglieder, die gewählt sind und die Wahl angenommen haben
  • Ladung von Ersatzmitgliedern im Verhinderungsfall (aber auch nur dann) eines Betriebsratsmitglieds
  • Beschlussfähigkeit des Betriebsrats (s. § 33 Abs. 1 BetrVG)
  • Über die Wahl ist eine Niederschrift nach § 34 BetrVG aufzunehmen

3.3 Anfechtung der Wahl

 

Rz. 8

Die Wahl ist eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Für die Wahlanfechtung wird § 19 BetrVG entsprechend mit Modifikationen angewandt (BAG, Beschluss v. 15.1.1992, 7 ABR 24/91).

Anfechtungsberechtigt ist jedes einzelne Betriebsratsmitglied oder eine im Betriebsrat vertretene Gewerkschaft, nicht hingegen einzelne Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber (BAG, Beschluss v. 12.10.1976, 1 ABR 17/76; BAG, Beschluss v. 26.3.1987, 6 ABR 1/86[1]). Die Anfechtung der Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden beeinflusst nicht die ordnungsgemäße Wahl des in einem besonderen Wahlgang gewählten Betriebsratsvorsitzenden (BAG, Beschluss v. 19.3.1974, 1 ABR 44/73). Die gerichtliche Entscheidung wirkt rechtsgestaltend, d. h. bis zur rechtskräftigen Feststellung bleiben diejenigen, deren Wahl angefochten ist, im Amt.

Aus Gründen der Rechtssicherheit gilt die Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 BetrVG von 2 Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechend.

 

Rz. 9

Anfechtungsgründe sind nur Verstöße gegen wesentliche Verfahrensvorschriften. Nach Wegfall der Berücksichtigung der Gr...

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