Leitsatz (redaktionell)

1. Von der Sollvorschrift des § 26 Abs 1 S 2 BetrVG, daß Betriebsratsvorsitzender und Stellvertreter nicht derselben Arbeitnehmergruppe angehören sollen, darf nur aus einsichtigen, vernünftigen Gründen abgewichen werden.

2. Das Zahlenverhältnis von zwei Angestelltenvertretern zu 13 Arbeitervertretern im Betriebsrat kann allein keine Abweichung von § 26 Abs 1 S 2 BetrVG rechtfertigen.

3. Eine gegen § 26 Abs 1 S 2 BetrVG vorstoßende Wahl kann binnen zwei Wochen von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft angefochten werden.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 19.02.1976; Aktenzeichen 8 TaBV 99/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436750

BAGE 28, 219-225 (LT1-3)

BAGE, 219

BB 1977, 245 (LT1-3)

DB 1977, 168-169 (LT1-3)

NJW 1977, 831

NJW 1977, 831 (LT1-3)

SAE 1977, 273-275 (LT1-3)

AP § 26 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 2

AR-Blattei, Betriebsverfassung X Entsch 36 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.10 Nr 36 (LT1-3)

EzA § 26 BetrVG 1972, Nr 2 (LT1-3)

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