Rz. 12

§ 25 Abs. 1 S. 1 BetrVG bezieht sich auf die Fälle des § 24 Nrn. 2 bis 6 BetrVG, mit Ausnahme des § 24 Nr. 5, 2. Alt. BetrVG. In den Fällen des § 24 Nr. 1 BetrVG (Ablauf der Amtszeit) und des § 24 Nr. 5, 2. Alt. BetrVG (Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung) vollzieht sich die Nachfolge durch Neuwahl des Betriebsrats.

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